Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für mehr als 6 Wochen, wenn er innerhalb 12 Monaten an derselben Krankheit erkrankt und zwischen einem ersten und einem zweiten Arbeitsvertrag mehr als 5 Wochen liegen.

 

Normenkette

LFZG § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.03.1983; Aktenzeichen 5 AZR 194/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443137

ARST 1980, 106-107 (LT1)

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