Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld für Teilzeitbeschäftigte

 

Orientierungssatz

1. Der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten von der Zahlung von Übergangsgeld gemäß § 62 BAT ist wegen mittelbarer Diskriminierung der weiblichen Arbeitskräfte im Anwendungsbereich des Bundesangestellten-Tarifvertrages verfassungswidrig und verstößt gegen das Lohngleichheitsgebot des Artikels 119 EWG-Vertrag.

2. Ist der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung festgestellt, so muß der Arbeitgeber objektiv rechtfertigende Gründe vortragen und dartun, daß das gewählte Mittel einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient und für die Erreichung dieses Ziel geeignet und erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die diskriminierende Bestimmung wegen Verletzung des Lohngleichheitsgebotes nichtig.

3. Berufung eingelegt beim LArbG Düsseldorf - 3 Sa 1024/87.

 

Normenkette

BAT § 62; EWGVtr Art. 119; GG Art. 3 Abs. 2-3

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.1991; Aktenzeichen 6 AZR 392/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443258

ZTR 1987, 283-283 (S1-2)

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