Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf tarifliche Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Eine Betriebsvereinbarung ist zulässig mit dem Inhalt, daß die Belegschaft für das Jahr 1996 von der Auszahlung von tariflichem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld Abstand nimmt, um die Existenz des Betriebes zu erhalten und daß eine abgestufte Ersatzauszahlung für den Fall vorgesehen ist, daß der Arbeitgeber doch Überschüsse für das Jahr 1996 erzielen konnte.

Eine derartige Betriebsvereinbarung macht es möglich, daß der Arbeitnehmer allein im Jahr 1997 seinen vollen Arbeitslohn erzielen kann und sich nicht mit den Auswirkungen einer konkursbedingten Arbeitslosigkeit auseinandersetzen muß.

Ist dieser Gesamtkomplex von den Tarifparteien insgesamt nicht geregelt worden, greift die Sperrwirkung des § 77 Abs 3 BetrVG nicht ein. Auch § 4 Abs 3 TVG greift nicht ein, weil die Betriebsvereinbarung das Recht nicht untergehen läßt.

2. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, ist dem römischen Rechtssatz zu folgen, daß jedes Gesetz, das seinen Sinn verliert, zugleich auch seine Existenzberechtigung einbüßt. Das bedeutet: Wenn der Schutz der Tarifautonomie zum Konkurs des Unternehmens führt, muß die Existenzberechtigung der entsprechenden Vorschrift ausnahmsweise in Frage gestellt werden.

3. Berufung eingelegt beim LArbG Düsseldorf, Az 11 (10) Sa 1093/97.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444653

BB 1997, 1585-1586 (Gründe)

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