Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.06.2004; Aktenzeichen 2 AZR 577/03)

LAG Bremen (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen 2 Sa 78/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.099,71 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger arbeitet seit dem 01.04.1966 als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.366,57 EUR. Die Einstellung des Klägers erfolgte für den Standort Bremerhaven. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht. Der Kläger arbeitete ausschließlich in Bremerhaven.

Die Beklagte betreibt Autohäuser, die sich schwerpunktmäßig mit dem Verkauf und der Reparatur von Nutzfahrzeugen beschäftigen. Der Hauptbetrieb der Beklagten ist in Bremen. Die Beklagte war Vertragshändler der Firmen Iveco und Fiat und Vertragswerkstatt der Firma Setra. Die Beklagte betreibt Standorte in Bremerhaven und Verden. Den Standort Diepholz schloß die Beklagte zum 01.01.2002. Am Standort Bremerhaven beschäftigte die Beklagte 12 Arbeitnehmer. Am Standort Bremen besteht seit Jahren ein Betriebsrat. Die Arbeitnehmer des Standortes Bremerhaven beteiligten sich nicht an der Betriebsratswahl in Bremen. Sie wurden auch nicht zu Betriebsversammlungen oder Ähnliches nach Bremen eingeladen. Es bestand keine nennenswerte Fluktuation von Arbeitnehmern zwischen den Stätten Bremerhaven und Bremen. Teilweise arbeiteten Arbeitnehmer zur Urlaubsvertretung wechselseitig in den Betriebsstätten. Zum Teil wurden Reparaturen ausschließlich in Bremen durchgeführt, da dort spezielle Gerätschaften und Werkzeuge vorhanden waren, die auch auf Grund der Anschaffungskosten nicht für Bremerhaven angeschafft wurden. Für spezielle Arbeiten kamen zum Teil auch Arbeitnehmer aus Bremen nach Bremerhaven, da sie über besondere Gerätschaften und Kenntnisse verfügten, die für diese Tätigkeiten erforderlich waren.

Der Standort Bremerhaven unterstand der Leitung des Werkstattleiters …. Dieser stellte in der Vergangenheit auch Arbeitnehmer für den Standort Bremerhaven in Absprache mit der Geschäftsleitung aus Bremen ein. Der Geschäftsleitung Bremen oblag dabei die generelle Personalplanung und die Zuweisung einer entsprechenden Planstelle. Das Auswahlverfahren der Bewerber nahm dann der Werkstattleiter … vor. Dieser war u.a. auch für die Urlaubsgewährung der Arbeitnehmer in Bremerhaven zuständig. Die Arbeitnehmer des Standortes Bremerhaven erhielten keine direkten Weisungen durch die Geschäftsleitung in Bremen.

In Bremerhaven betreibt die Beklagte im Wesentlichen einen Werkstattbetrieb und Ersatzteilverkauf. Die hierfür erforderliche Bedarfsplanung, wie etwa die Bestellung von Waren, erfolgt in Bremen. Dort ist auch die Buchhaltung und Personalaktenverwaltung angesiedelt. Für Bürotätigkeiten am Standort Bremerhaven beschäftigt die Beklagte, neben dem Werkstattleiter Herrn …, Frau ….

Die Beklagte plant umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie führt derzeit am Standort Bremen mit dem dortigen Betriebsrat Verhandlungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan.

Die Beklagte veräußerte das Betriebsgrundstück in Bremerhaven mit Wirkung zum 01.07.03 an die Firma Lidl Dienstleistung GmbH & Co. Sie kündigte sämtliche 12 Arbeitnehmer in Bremerhaven, dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2002 zum 30.06.2003. Hiergegen hat der Kläger am 04.12.2003 Kündigungsschutzklage erhoben.

Nach Zugang der Kündigungen wählten die Beklagten für den Standort Bremerhaven einen Betriebsrat (Herrn …). Dieser forderte mit Schreiben vom 19.12.2002 von der Beklagten Sozialplanverhandlungen.

Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt.

Er behauptet, der Standort in Bremerhaven stelle eine unselbständige Betriebsstätte des Hauptbetriebes Bremen dar. Er vertritt die Ansicht, dass die Standorte Bremen und Bremerhaven räumlich nicht weit auseinander seien im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG, und behauptet insoweit, dass die Entfernung zwischen den Betriebsstätten ca. 70 km betrage und mit einem Pkw in ca. 45 Minuten zurückgelegt werden könnte. Weiter behauptet der Kläger, die Betriebsstätten Bremen und Bremerhaven stellten eine organisatorische Einheit dar. Die Unselbständigkeit der Betriebsstätte Bremerhaven ergebe sich vorliegend daraus, dass u.a. die Lohn- und Gehaltskonten in Bremen geführt würden. Auch würden die Einstellungen im Ergebnis von Bremen aus geleitet. Insoweit behauptet der Kläger, der Werkstattleiter … habe zwar die individuelle Auswahl der einzustellenden Bewerber vorgenommen, diesbezüglich jedoch immer noch einmal Rücksprache mit der Leitung in Bremen genommen. Weiter ergebe sich eine Unselbständigkeit des Standortes Bremerhaven daraus, dass spezielle Werkzeuge ausschließlich am Hauptsitz in Bremen vorhanden seien. Darüber hinaus seien sämtliche Firmenfahrzeuge in Bremen zugelassen (unstreitig). Die „wesentlichen betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben” würden von Bremen aus wahrg...

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