Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Teilzeitbeschäftigten. Vorlage an den EuGH

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gericht hat dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. Gebietet es der Grundsatz des gleichen Zugangs von Männern und Frauen zur Beschäftigung gemäß Art 1 Abs 1 und Art 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976, daß ein nationales Gesetz, in dem eine ohne sachlichen Grund erfolgende Diskriminierung von Teilzeitkräften untersagt ist, so ausgelegt wird, daß in einer weiteren hauptberuflichen, sozial gesicherten Position der Teilzeitkraft kein sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung der Teilzeittätigkeit gesehen wird?
  2. Falls die Frage zu 1. verneint wird:

    Verbietet es der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau in Art 119 EWG-Vertrag und Richtlinie des Rates 75/117/EWG vom 10.2.1975, in dem Bezug einer Rente eine hauptberufliche, sozial gesicherte Position zu sehen, wenn die Rente aufgrund von Erwerbsausfall durch Kindererziehung gemindert ist?

 

Normenkette

BeschFG 1985 Art. 1 § 2; EWGRL 207/76 Art. 1 Abs. 1, 3; EWGVtr Art. 119; EWGRL 117/75; BAT § 3 Buchst. n Alt. 3; BeschFArbRG § 2

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 13.12.1994; Aktenzeichen C-297/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1553941

DB 1993, 1243

BetrAV 1994, 197

EuZW 1994, 64

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