Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 2 ABR 55/04)

LAG Bremen (Beschluss vom 05.10.2004; Aktenzeichen 1 TaBV 11/04)

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Tatbestand

I.

Der am 29.11.1965 geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) ist bei der Antragstellerin seit dem 01.08.1999 als Angestellter beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates der Antragstellerin.

Mit ihrer am 11.07.2003 beim Arbeitsgericht Bremen per Fax eingegangenen Antragsschrift beantragt die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur ausserordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).

Die Antragstellerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) ordentlich aus betriebsbedingten Gründen. Der Beteiligte zu 3) wehrt sich gegen die Kündigungen und verlangt von der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das zum Aktenzeichen 7 Ga 57/03 vor dem Arbeitsgericht Bremen geführt worden ist, begehrte er die Weiterbeschäftigung gestützt auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und gab eine eidesstattliche Versicherung unter dem Datum 26.06.2003 ab. Die eidesstattliche Versicherung hat folgenden Wortlaut:

„Eidesstattliche Versicherung

Ich bin über die Strafbarkeit der Abgabe einer vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falschen Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 156, 163 StGB eindringlich belehrt worden.

§ 156 StGB lautet:

„Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

§ 163 Abs. 1 StGB lautet:

„Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 begangenen Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.”

Im Bewußtsein der Tatsache, dass diese Erklärung einem Gericht vorgelegt werden wird, erkläre ich, geboren am, wohnhaft in, folgendes an Eides Statt:

Ich bin seit dem 01.08.1999 bei der (im folgenden Antragsgegnerin) als Trainer Consultant beschäftigt.

Ich bin Mitglied des bei der Antragsgegnerin gebildeten Betriebsrats.

Mit Schreiben vom 27.02.2003 hat die Antragsgegnerin mein Arbeitsverhältnis zum 31.05.2003 und mit Schreiben vom 21.03.2003 zum 30.05.2003 gekündigt.

Gegen diese Kündigungen habe ich Kündigungsschutzklage erhoben.

Am 02.06.2003 habe ich meine Arbeitskraft gegenüber Herrn, dem Leiter der Personalabteilung, sowie der Frau angeboten. Dieses Angebot wurde abgelehnt.

Bei der Antragsgegnerin wird für das Wort „cancel” die Abkürzung „canx” benutzt und ist abgeleitet aus dem Flugbuchungsprogramm.

Ich bin jederzeit in der Lage, die Funktion eines Teamleaders auszuüben. Ich habe in der Vergangenheit als Trainer Consultant seit 2001 zahlreiche Teamleader umfassend ausgebildet und als Co-Leiter des Teamleader-Entwicklungsprogramms (TLD) die Ausbildung der Teamleader maßgeblich mitbestimmt.

Ferner kann ich auch im Bereich Human Ressources eingesetzt werden. Hierfür habe ich entsprechende Kenntnisse, nämlich der Unternehmensorganisation, des Personalwesens und Arbeitsrechts, Personal- und Unternehmensführung, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, Personal- und Organisationsentwicklung, Personalauswahl. Diese Kenntnisse habe ich mir im Rahmen einer Qualifizierung von Bildungsreferenten für den Bereich Wirtschaft und Verwaltung in der Zeit vom 01.03.93 bis 27.04.94 erworben.

Darüber hinaus bin ich auch bereits im Bereich Human Ressources eingesetzt worden, und zwar in der Personalauswahl und -entwicklung.

Bremen, den 26.06.03.

Unterschrift

Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Beteiligte zu 3) habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Behauptung, er habe in der Vergangenheit als Trainer Consultant seit 2001 zahlreiche Teamleader umfassend ausgebildet, treffe nicht zu. Sie beinhalte den Vortrag, der Beteiligte zu 3) habe Teamleader nicht nur im verhaltens- sondern auch im technischen Bereich ausgebildet und suggeriere damit Kenntnisse des Beteiligten zu 3) im technischen Bereich, die dieser nicht ansatzweise besitze.

Darüber hinaus habe der Beteiligte zu 3) in seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet, er könne im Bereich Human Ressources eingesetzt werden, da er die entsprechenden Kenntnisse im Bereich Personalauswahl und Personalentwicklung besitze und in diesem Bereich auch gearbeitet habe, was ebenfalls nicht zutreffe.

Der Beteiligte zu 3) habe durch die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung versucht, das Verfahren für sich günstig zu beeinflussen. Aus diesem Grunde sei die Fortsetzung eines eventuell weiter bestehenden Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar.

Die Antragstellerin ist weiter der Auffassung, eine eidesstattliche Versicherung sei einer Auslegung nicht zugänglich. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt würde, könne diese aber nur so verstan...

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