Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.03.2005; Aktenzeichen 7 ABR 43/04)

LAG Niedersachsen (Beschluss vom 12.05.2004; Aktenzeichen 15 TaBV 75/03)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM). Sie wurden bei den im Jahr 2002 durchgeführten Betriebsratswahlen im … in den Betriebsrat gewählt.

Der Beteiligte zu 3) ist der im Jahr 2002 im … gewählte Betriebsrat.

Bei der am 29.04.2002 stattgefundenen konstituierenden Betriebsratssitzung wurden u.a. die Personalausschussmitglieder für den aus fünf Personen bestehenden Personalausschuss gewählt. Zur Wahl standen eine aus fünf Personen bestehende Liste der IG Metall. Darüber hinaus stellten sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit einer Liste CGM zur Wahl.

Auf die Liste der IG Metall entfielen 31 Stimmen, auf die Liste der CGM 3 Stimmen. Mithin waren alle Bewerber auf der Liste der IG Metall ab diesem Zeitpunkt die in den Personalausschuss gewählten Aussschussmitglieder.

Mit Schreiben vom 19.03.2003 lud der Vorsitzende des Beteiligten zu 3) die Betriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung am 24.03.2003 ein. Als Tagesordnungspunkt 5 war aufgeführt: Beratung und Beschlussfassung § 28 BetrVG „Erweiterung des Personalausschusses von 5 auf 6 Mitglieder”.

Vor Durchführung dieser Betriebsratssitzung äußerten die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 3) in einem Gespräch die Rechtsansicht, dass das sechste Personalausschussmitglied von der CGM-Liste der am 29.04.2002 durchgeführten Wahl nachzurücken habe, da die Liste der IG Metall mit fünf Personen erschöpft sei.

In der Betriebsratssitzung vom 24.03.2003 teilte der Vorsitzende des Beteiligten zu 3) unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes” mit, dass die Personalausschussmitglieder zum Donnerstag zurücktreten. Unter dem Datum vom 24.03.2003 hatten die fünf Personalausschussmitglieder jeweils ein von ihn persönlich unterschriebenes Schriftstück verfasst, in dem es heißt: „Hiermit trete ich mit Wirkung zum 26.03.2003 als Mitglied des Personalausschusses zurück”.

Ein Beschluss über die Erweiterung des Personalausschusses auf sechs Mitglieder wurde in der Betriebsratssitzung vom 24.03.2003 nicht gefasst.

Mit Schreiben vom 26.03.2003 lud der Vorsitzende des Beteiligten zu 3) die Betriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung für den 31.03.2003 ein. Als Tagesordnungspunkt 3 war Beratung und Beschlussfassung, § 28 BetrVG „Neuwahl des Personalausschusses” enthalten.

In der Betriebsratssitzung vom 31.03.2003 wurde zunächst der Beschluss gefasst, dass sechs Personalausschussmitglieder zu wählen sind. Eine von der IG Metall vorgelegte Wahlliste enthielt die Namen von sechs Bewerbern. Seitens der CGM erfolgte kein Wahlvorschlag. Die im Betriebsrat vertretenen Mitglieder der CGM hatten vielmehr vor der Wahl gegen das beabsichtigte Prozedere Protest erhoben.

Alle auf der Wahlliste der IG Metall aufgeführten Bewerber wurden sodann in den Personalausschuss gewählt.

Mit dem am 11.04.2003 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Antrag begehren die Beteiligten zu 1) und 2) die Feststellung, dass die Wahl der Personalausschussmitglieder nichtig war, zumindest aufgrund Anfechtung ungültig ist.

Nach Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) sei bei einer Erweiterung des Personalausschusses auf sechs Mitglieder auf die Liste der CGM von der Ausschusswahl am 29.04.2002 zurückzugreifen gewesen. Die seinerzeit nicht in den Ausschuss gewählten Bewerber der CGM-Liste seien Ersatzmitglieder. Die Wahlliste der IG Metall habe keine Ersatzmitglieder mehr enthalten. Der Rückgriff auf die Liste der CGM sei daher obligatorisch. Die „Neuwahl” sei nichtig. Es sei evident, dass das Prozedere von den Mitgliedern der IG Metall-Fraktion gewählt worden sei, um zu verhindern, dass anlässlich des einheitlichen Begehrens, den Ausschuss aufzustocken, Mitglieder der CGM nachrücken. Das werde auch dadurch deutlich, dass letztlich die ehemaligen Personalausschussmitglieder wieder in den Personalausschuss gewählt worden seien zuzüglich der zusätzlich nominierten Person. Die durchgeführte Wahl sei daher rechtsmissbräuchlich.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

I.

  1. festzustellen, dass sowohl der Antragsteller zu 1) als auch der Antragsteller zu 2) in den am 29.04.2002 gewählten Personalausschuss infolge des geschlossenen Rücktritts der bisherigen Mitglieder vom 31.03.2003 nachgerückt sind;
  2. festzustellen, dass die „Neuwahl” des Personalausschusses in der Sitzung des Betriebsrates vom 31.03.2003 nichtig, respektive ungültig ist;

II.

hilfsweise

  1. festzustellen, dass aufgrund der Entscheidung des Betriebsrates, die Zahl der Mitglieder von fünf auf sechs zu erweitern, der Antragsteller zu 1) in den Personalausschuss nachgerückt ist;
  2. festzustellen, dass die Neuwahl des Personalausschusses in der Sitzung des Betriebsrates vom 31.03.2003 nichtig, respektive ungültig ist;

III.

hilfweise und für den Fal...

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