Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 9 AZR 126/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 6.400,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin aus § 15 b BAT auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit.

Die 35-jährige Klägerin, verheiratet und Mutter von drei Kindern, ist seit 01.01.1992 als Erzieherin in einem der von der Beklagtenseite betriebenen Kindergärten tätig.

Bei einem anderen Träger des Kindergartens, in dem sie eingesetzt ist, war sie zuvor seit dem 01.08.1986 angestellt.

Gemäß ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart.

Die Klägerin befand sich bis zum 08.04.2001 in Erziehungsurlaub.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2000 die Reduzierung ihrer bisherigen Wochenstundenzahl von 30 Stunden auf 10-15 Stunden, befristet bis 07.04.2006 (vgl. Schreiben der Klägerin vom 25.11.2000). Außergerichtliche Einigungsbemühungen blieben erfolglos.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne aus § 15 b BAT einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit für den befristeten Zeitraum bis 07.04.2006 herleiten. Dringende dienstliche oder betriebliche Belange stünden nicht entgegen. So sei die Klägerin auch ursprünglich bereits mit der reduzierten Stundenzahl im Kindergarten … entsprechend dem Teamgespräch vom 14.08.2000 eingeteilt worden. Diese Lösung sei letztlich daran gescheitert, dass die restlichen Stunden ihrer Stelle von der Vertretungskraft, Frau …, nicht absolviert würden, da diese zwischenzeitlich von dieser angedachten Planung abgerückt sei, da sie eine andere Stelle gefunden habe.

Pädagogische Gründe stünden einer Reduzierung ihrer Arbeitszeit nicht entgegen. Die Gruppenleiterin im Kindergarten sei die ganze Woche über während der gesamten Betreuungszeit der Kinder anwesend und daher ständiger Ansprechpartner. Der Einsatz von zwei Zusatzkräften in der Gruppe stelle pädagogisch kein Problem, sondern vielmehr eine Bereicherung für die Kinder dar. Ohnehin arbeite die Beklagte nach dem Ausscheiden von Frau … stets mit Vertretungskräften.

Die Klägerin habe außergerichtlich bereits die Teilnahme an Elternversammlungen und ähnlichen Veranstaltungen ohne Überstundenvergütung angeboten. Sie sei selber im Rahmen einer Nebenabrede im Jahr 1996 für 7,5 Stunden wöchentlich im Kindergarten … tätig gewesen. Hier hätten keine Bedenken wegen eines Stellensplittings durch die Beklagtenseite bestanden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, gemäß § 15 b BAT mit Wirkung ab 08.04.2001 für den Zeitraum von fünf Jahren eine Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von bisher 30 Stunden auf nunmehr 10 Stunden zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, eine weitere Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin von 30 Wochenstunden auf 10 Wochenstunden sei wegen entgegenstehender dringender dienstlicher und betrieblicher Belange nicht möglich. Durch eine weitere Stundenreduzierung seien die Auflagen der Jugendämter nicht mehr zu erfüllen.

Eine Teilung der Stelle der Klägerin sei unter pädagogischen Aspekten nicht vertretbar. Die Klägerin als Ergänzungskraft in der Gruppe müsse gegebenenfalls die Gruppenleitung vollständig vertreten können.

Beide Gruppenleitungen seien ebenfalls nur teilzeitbeschäftigt. Daher sei ein Vor- und Nachbereitungszeitraum zwischen Gruppenleitung und Klägerin nicht gewährleistet.

Die Kontinuität der Betreuung der Kinder sei nicht sichergestellt, wodurch eventuell Informationsdefizite – z. B. bei Unfällen der Kinder – eintreten könnten.

Zudem würden bei Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin häufig Überstunden wegen Teilnahme an Elternversammlungen, Elterratsitzungen etc. produziert. Diese könne die Klägerin dann abfallen, was wiederum Vertretungsbedarf im Rahmen der Betreuung der Kinder schaffe.

Zudem sei die Kommunikation mit den Eltern erschwert, da die Klägerin nicht stets anwesend sei.

Zudem finde § 15 b BAT auf die Klägerin keine Anwendung, da die Klägerin nicht vollzeitbeschäftigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen, weil sie unbegründet ist.

Der Anspruch der Klägerin aus § 15 b BAT scheitert daran, dass sie nicht vollzeitbeschäftigt ist.

§ 15 b BAT beschränkt den Anspruch der Arbeitnehmer auf Reduzierung der Arbeitszeit auf den Kreis der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer.

Unstreitig war die Klägerin bislang mit 30 Wochenstunden und damit nicht mit einer Vollzeitstelle gemäß den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages beschäftigt. Damit scheidet für sie § 15 b BAT als Anspruchsgrundlage aus.

Die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 15 b BAT auf Teilzeitbeschäftigte verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot aus § 8 Abs. 1 TZBFG, da e...

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