Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung nach § 1 Abs 5 KSchG

 

Orientierungssatz

1. Im Falle einer Kündigung nach § 1 Abs 5 S 1 KSchG obliegt dem Arbeitnehmer im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß dringende betriebliche Erfordernisse seine Kündigung nicht bedingen. Ihm wird als Arbeitnehmer abverlangt, die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung zu widerlegen.

2. Diese gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat nicht den Zweck und darf diesen auch nicht haben, den Arbeitnehmer im Rechtsstreit chancenlos zu stellen. Wenn der Arbeitnehmer die betriebsbedingten Kündigungsgründe nicht kennt und nicht kennen kann, ist dem Arbeitgeber, welcher die Betriebsänderungen geplant, gemeinsam mit dem Betriebsrat beschlossen hat und umsetzt, deshalb abzuverlangen, daß er sich hinreichend substantiiert zur Betriebsbedingtheit der Kündigung einläßt und so dem gekündigten Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, hierauf sachgerecht Stellung zu nehmen und womöglich der gesetzlichen Neuverteilung der Beweislast zu entsprechen.

3. Ein erstes Bestreiten der Betriebsbedingtheit durch den Arbeitnehmer löst eine Pflicht zur substantiierten Einlassung des Arbeitgebers aus. Die Einlassungs- und Substantiierungspflicht des Arbeitgebers geht jedoch nicht weiter, als zur Erkennbarkeit eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes erforderlich.

4. Solange der darlegungs- und beweisbelastete Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder willkürliche Unternehmerentscheidung nicht behauptet, ist der Arbeitgeber auch nicht unter diesem Gesichtspunkt zu einer näheren Einlassung über die wirtschaftlichen Gründe seiner Unternehmerentscheidung veranlaßt.

5. Bei namentlicher Benennung des zu kündigenden Arbeitnehmers im Interessenausgleich ist gem § 1 Abs 5 S 2 KSchG die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar.

6. Berufung eingelegt beim LArbG Köln, 11 Sa 355/97.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 5 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.05.1998; Aktenzeichen 2 AZR 536/97)

Hessisches LAG (Entscheidung vom 01.08.1997; Aktenzeichen 11 Sa 355/97)

LAG Köln (Urteil vom 01.08.1997; Aktenzeichen 11 Sa 355/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 443949

BB 1997, 1418-1419 (T)

DB 1997, 1517-1518 (T)

ZAP ERW 1997, 109 (S)

AuA 1997, 323 (S1)

Bibliothek, BAG (T)

EzA-SD 1997, Nr 17, 13 (S1-2)

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