Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 21.01.2004 und vom 27.04.2004 sowie vom 28.09.2004 nicht aufgelöst wurde beziehungsweise wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 30.677,44 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 26.02.1953 geborene, nicht verheiratete, kinderlose und nicht schwerbehinderte Klägerin war unter Anrechung einer früheren Beschäftigungszeit bei der Firma … seit dem 01.09.1970 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt zuletzt der Arbeitsvertrag vom 03.11.1997 nebst Änderungsvereinbarungen vom 09.08.1999 zur Grunde, wegen des Inhalts dieser Vereinbarungen wird auf deren Ablichtungen, Blatt 3–7 der Akte Bezug genommen. Das Bruttogehalt der Klägerin betrug jährlich zuletzt 46.016,26 EUR.

Mit dem bei ihr amtierenden Betriebsrat Verwaltung vereinbarte die Beklagte am 17.12.2003 einen Interessenausgleich nebst Namensliste, in welchem die Klägerin namentlich als zu kündigende Person aufgeführt ist. Wegen der Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung wird auf ihre Ablichtung, Blatt 54–64 der Akte, Bezug genommen. Nachdem die Beklagte am 09.01.2004 mit diesem Betriebsrat einen weiteren Interessenausgleich nebst Namensliste abschloss, welcher mit demjenigen vom 17.12.2003 weitgehend inhaltsgleich ist und in dem die Klägerin erneut als zu kündigende Person genannt ist, kündigte sie das Arbeitsverhältnis gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2004, der Klägerin zugegangen am 23.01.2004, zum 31.08.2004.

Der Bundesagentur für Arbeit – Arbeitsamt Bochum zeigte die Beklagte Entlassungen mit Anzeige vom 30.01.2004 sowie im Hinblick auf das Ende der Kündigungsfrist mit dem 31.08.2004 mit einer erneuten, undatierten Anzeige, bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen an 12.05.2004, an. Hierauf erlies die Bundesagentur für Arbeit Bescheide vom 19. Februar 2004 und 23. Mai 2004, hinsichtlich deren Inhalts auf ihren Ablichtungen, Blatt 242 und 244 der Akte, verwiesen wird.

Sodann schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat Verwaltung am 27.04.2004 erneut einen Interessenausgleich nebst Namensliste ab, in welchem wiederum die Klägerin als zu kündigende Person aufgeführt ist und auf dessen Ablichtung, Blatt 85–92 der Akte, verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 27.04.2004 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin erneut vorsorglich das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2004.

Der Bundesagentur für Arbeit zeigte die Beklagte mit einer Anzeige vom 16.08.2004, dort eingegangen am 17.18.2004, die Entlassung von 13 Arbeitnehmern zum 30.09.2004, 4 Arbeitnehmern zum 31.10.2004 und 3 Arbeitnehmern zum 30.11.2004 an. Hierauf erging ein Bescheid der BA vom 23.08.2004, auf dessen Kopie (Blatt 241 der Akte) Bezug genommen wird.

Schließlich vereinbarte die Beklagte, deren Arbeitnehmerzahl mit Stand vom 01.10.2004 noch 698 betrug, mit dem Betriebsrat Verwaltung einen weiteren Interessenausgleich nebst Namensliste am 27.09.2004. Auch in diesem ist die Klägerin in der anliegenden Namensliste urter laufender Nummer 91 als zu kündigende Person bezeichnet. Der Interessenausgleich betrifft die Kündigung von 59 Arbeitnehmern, denen zuvor nicht gekündigt wurde, und die Kündigungserklärung gegenüber 65 weiteren Mitarbeitern, denen, wie auch der Klägerin, zuvor bereits gekündigt worden war.

Auf eine Anzeige von Entlassungen der Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2004 erlies die Bundesagentur für Arbeit mit Datum vom 07.10.2004 einen Bescheid, wonach die Entlassungen nach den in der Anzeige gemachten Angaben nicht anzeigepflichtig sind (Blatt 240 der Arte).

Mit ihrer bezüglich der Kündigung vom 21.01.2004 am 29.01.2004, wegen der Kündigung vom 27.04.2004 am 05.05.2004 und der weiteren Kündigung vom 28.09.2004 am 07.10.2004 bei Gericht eingegangenen bzw. erweiterten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisse durch die ausgesprochenen Kündigungen. Sie trägt unter anderem vor, die Kündigungen seien sozialwidrig. Weiter habe die Beklagte vor Ausspruch der Kündigungen eine erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattet.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten unter dem 21.01.2004 ausgestellte und der Klägerin am 23.01.2004 zugegangene Kündigung nicht beendet ist.
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die erneute hilfsweise Kündigung des Anstellungsverhältnisses vom 27.04.2004 nicht beendet ist.
  3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die neuerliche Kündigung der Beklagten vom 28.09.2004 beendet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt unter anderem vor, eine Unwirksamkeit der Kündigung im Hinblick darauf, dass eine Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der jeweiligen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit...

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