Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Diskriminierung - Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stehen Art 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117 vom 10.2.1975 des Rates (ABl v 19.2.1975, Nr L 45/91), insbesondere deren Artikel 1 und 4, einer Regelung in einem Tarifvertrag für eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Bundesknappschaft) entgegen, die eine Zahlung von Lohnzuschlägen nur bei Überschreitung der tariflichen Regelarbeitszeit vorsieht und damit Angestellte, mit denen arbeitsvertraglich nicht die volle tarifliche Arbeitszeit vereinbart ist, bis zu dieser Grenze von jeglicher Zahlung von Überstundenzuschlägen ausnimmt, wenn von dieser Ausnahme wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind, sofern diese Regelung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben?

2. Falls Frage 1) bejaht wird:

Stellen folgende Erwägungen objektive Faktoren dar, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und die in Frage 1) genannte Regelung rechtfertigen können:

a) Durch die Regelung solle eine erhöhte physische Belastung ausgeglichen und eine übermäßige Inanspruchnahme der Arbeitnehmer verhindert werden, wobei die Mehrbelastung durch Überstunden bei Vollzeitbeschäftigten von vornherein höher als bei Teilzeitbeschäftigten sei,

b) regelmäßig sei anzunehmen, daß die Einschränkung der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit, die mit der tariflichen Regelarbeitszeit beschäftigten Angestellten in höherem Maß treffe als die teilzeitbeschäftigten Angestellten?

3. Falls die Frage zu 2) verneint wird:

Fordert Artikel 119 EWG-Vertrag, daß den Teilzeitbeschäftigten für jede über die einzelvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde der volle tarifliche Überstundenzuschlag zu zahlen ist, der für Überstunden oberhalb der Grenze der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen ist?

 

Orientierungssatz

Vorlagebeschluß bei dem EuGH unter Rechtssache C-34/93, Registernummer 424.209.

 

Normenkette

EWGRL 117/75; TVG § 1; BGB § 611; EWGVtr Art. 119; BeschFArbRG § 2 Abs. 1; BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

EuGH (Entscheidung vom 15.12.1994; Aktenzeichen C-399/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444564

AiB 1993, 576-577 (L1-3)

ArbuR 1993, 305 (S1)

Bibliothek, BAG (T)

EuroAS 1993, Nr 4, 12 (S1)

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