Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratszuständigkeit nach Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden nach der Wahl eines Betriebsrats Teile eines Betriebes in ein oder mehrere selbständige Unternehmen überführt (Betriebs- oder Unternehmensaufspaltung), so bleibt bei einem Streit über das weitere Vorgehen eines einheitlichen Betriebes der gewählte Betriebsrat für die Dauer der Amtszeit für die ursprüngliche Betriebseinheit zuständig, es sei denn, ein einheitlicher Betrieb kommt offensichtlich nicht mehr in Betracht.

2. Ist nicht offensichtlich, daß ein einheitlicher Betrieb nicht mehr gegeben ist, so ist für die Dauer der Amtszeit des gewählten Betriebsrats diese Frage nicht als bloße Vorfrage in einem anderweitigen Verfahren zu klären. Vielmehr muß derjenige, der sich hierauf berufen will, das Feststellungsverfahren nach § 18 Abs 2 BetrVG durchführen. Die rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung ist verbindlich.

 

Orientierungssatz

Der Beschluß des ArbG Bochum ist durch Beschluß des LArbG Hamm vom 11.3.1987, 12 TaBV 9/87 bestätigt worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Normenkette

BetrVG § 18 Abs. 2

 

Fundstellen

BB 1987, 968-968 (L1-2)

BetrR 1990, 104 (S1-4)

ArbuR 1988, 122-122 (S1)

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