Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2004 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.495,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 24.06.2004 zum 31.08.2004.

Die am 02.12.1971 geborene, ledige Klägerin, ist bei der Beklagten am 27.05.1991 als gewerbliche Mitarbeiterin eingestellt worden. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 27.05.1991. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Tarifverträge der Textilindustrie Westfalen anzuwenden.

Grundlage der Kündigung ist der Interessenausgleich gemäß § 111 ff BetrVG und Sozialplan vom 23.06.2004, der nebst Anlage folgenden Wortlaut hat:

Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Kündigung hinsichtlich der Betriebsbedingtheit und hinsichtlich der Sozialauswahl auf § 1 Abs. 5 KSchG.

Die Klägerseite trägt vor:

1.

Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung müsse bestritten werden. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Betriebsrat vollständige Informationen im Sinne von § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG betreffend die dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung einerseits und für die Sozialauswahl andererseits vorgelegen hätten.

2.

Der vorgelegte Interessenausgleich vom 23.06.2004 habe nicht den gemäß § 1 Abs. 5 KSchG erforderlichen Inhalt. Aus dem Interessenausgleich müsse sich das „Ob”, das „Wann” und das „Wie” der geplanten Betriebsänderung ergeben. Eine derartige konkrete Beschreibung der geplanten Betriebsänderung befinde sich nur im § 1 des Sozialplans betreffend den Fuhrpark. Betreffend die Klägerin, die nicht im Fuhrpark beschäftigt gewesen sei, enthalte der Interessenausgleich keine konkrete Beschreibung der durchzuführenden Betriebsänderung. Der § 2 sage lediglich, dass 18 weitere Mitarbeiter neben dem Fuhrpark die Kündigung erhalten würden. Die Rechtsfolge des § 1 Abs. 5 KSchG – Vermutung der Betriebsbedingtheit der streitgegenständlichen Kündigung zugunsten der Beklagten – könne jedoch nur dann eintreten, wenn insoweit ein konkreter Interessenausgleich abgeschlossen worden sei und im Hinblick auf den Arbeitsplatz der zu kündigenden Arbeitnehmer nachvollziehbar beschrieben sei. Denn nur dann könne der gekündigte Arbeitnehmer der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG entgegen treten, wonach dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb entgegen stehen im Sinne von § 1 II 1 KSchG gegeben seien. Um also die gewünschte gesetzliche Vermutung im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG zu erreichen, müsse also die Beklagte die konkrete betriebliche Maßnahme darstellen. Ansonsten könne eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG mangels ausreichendem bestimmten Sachverhalts gar nicht eintreten. Da im Übrigen ein konkreter Vortrag im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG betreffend die dringenden betrieblichen Erfordernisse der Kündigung nicht vorliege, sei die Kündigung schon aus diesem Grunde rechtsunwirksam.

3.

Die Kündigung sei weiterhin rechtsunwirksam, weil die Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin … wesentlich schutzbedürftiger im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sei. Die Mitarbeiterin Kloster sei, wie die Klägerin, ledig, jedoch nicht wie die Klägerin seit über 13 Jahren bei der Beklagten beschäftigt, sondern erst seit 4 Jahren. Darüber hinaus sei die Mitarbeiterin … 6 Jahre jünger als die Klägerin.

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht durch

die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2004 beendet wird.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt vor:

Die Klägerin habe zuletzt in der Warenschau gearbeitet. Die Aufgabe der Klägerin habe darin bestanden, die ausgerüsteten Waren mittels einer sogenannten Schaumaschine auf etwaige Fehler zu kontrollieren und Fehler zu markieren. Zu Beginn ihrer Tätigkeit habe die Klägerin auch als Spulerin und Zettlerin gearbeitet. Diese Arbeit habe die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können. Sie sei deshalb in die Warenschau versetzt worden. Der Sozialplan habe vor dem Hintergrund abgeschlossen werden müssen, dass sich die Beklagte entschlossen habe, mehr als 10 % der beschäftigten Mitarbeiter abzubauen. Aus § 1 Abs. 5 KSchG ergebe sich somit die Betriebsbedingtheit der vorliegenden Kündigung. In der Warenschau seien neben der Klägerin folgende Mitarbeiterinnen tätig gewesen:

Name

geb.

Eintritt

Famst./Kinder

Sonstiges

13.08.70

02.06.98

Verh./3

Leiterin

27.06.47

01.09.69

Ledig

BR

13.08.70

10.04.00

Verh./1

Elternzeit

21.03.69

12.01.98

Ledig

25.10.77

04.09.00

Ledig

Die Frau … sei mit der Klägerin nicht zu vergleichen, da sie Leiterin der Warenschau sei. Die Damen … und … würden besonderen Kündigungsschutz genießen und seien deshalb mit der Klägerin nicht zu vergleichen. Die Frau … könne auc...

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