Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 22.03.2000 nicht zum Ablauf des 30.04.2000 aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 2) fortbesteht.

2. Die Beklagten tragen die Kosten für diese Entscheidung als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 33.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Gegenstand dieses Teilurteils ist der Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift, der zweierlei Anträge enthält, einerseits die Kündigungsschutzklage betreffend die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 22.03.2000 und die selbststände Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO mit dem Ziel, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 2) rechtswirksam durch das Gericht festschreiben zu lassen.

Gegenstand des vorliegenden Teilurteils ist nicht der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß Klageantrag zu 2) aus der Klageschrift. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2) seinerseits am 27.04.2000 gegenüber dem Kläger vorsorglich eine fristgerechte Kündigung zum 31.05.2000 ausgesprochen hat. Insoweit ist das Verfahren betreffend diese Kündigungsschutzklage betreffend den Beklagten zu 2) abgetrennt worden. Vorstehendes Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 (4) Ca 980/00 Arbeitsgericht Bocholt weitergeführt. Das genannte ist ausgesetzt worden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den hiesigen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift, der Gegenstand des hiesigen Teilurteils ist. Das vorliegende Teilurteil ist im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich gegenüber der genannten Kündigungsschutzklage 1 (4) Ca 980/00.

Der am 10.10.1957 geborene, verheiratete Kläger, 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet, steht seit dem 01.10.1998 als Sozialarbeiter in vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschuldnerin. Nach dem Willen der Parteien sind die vertraglichen Beziehungen schriftlich wie folgt geregelt worden:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger überhaupt bzw. gegebenenfalls durch den Vertrag vom 28.11.1999 als Arbeitnehmer bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt war, und ob dieses Arbeitsverhältnis mit der Gemeinschuldnerin, durch Vertrag des Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin übergegangen ist.

Der Beklagte zu 1) hat der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin … unter dem 02.03.2000 folgendes mitgeteilt,

ferner erhielt der Kläger unter dem 22.03.2000 folgendes Schreiben des Beklagten zu 1):

Sehr geehrter Herr …

ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 01.03.2000 und die Freistellung und spreche Ihnen hiermit in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die ordentliche Kündigung aus zum nächstmöglichen Termin, zum

30.04.2000.

Die Kündigung erfolgt gemäß § 113 InsO.

Wie ich hörte, sind Sie zur Zeit krank geschrieben. Ich füge deshalb mein Merkblatt für Freistellungen bei und bitte Sie, gleich nach Gesundschreibung sich bei dem zuständigen Arbeitsamt Ihres Wohnortes entsprechend zu melden.

Mit dem Arbeitsamt Coesfeld bin ich in Verbindung bezüglich des Ihnen zu zahlenden Insolvenzgeldes. Ich hoffe, daß Sie dieses in Kürze erhalten.

Unter dem 06.03.2000 hatte ich Ihnen mein Rundschreiben übersandt mit den Unterlagen für die Anmeldung zur Insolvenztabelle. Soweit Sie Forderungen an die Schuldnerin haben, bitte ich Sie, diese mit den übersandten Formularen bei mir anzumelden.

Der Kläger erklärt:

Er habe vonvornherein ein Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin angestrebt. Es sei richtig, dass er bis zum 31.12.1998 neben der Tätigkeit bei der Gemeinschuldnerin als Angestellter bei dem Unternehmen der Geschäftsführerin der Beklagten … in Pulheim mit einem Monatsgehalt von 3.500,00 DM brutto beschäftigt gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin habe ihn als freien Mitarbeiter angesehen. Dementsprechend habe er ein Gewerbe angemeldet und sein Honorar auf der Basis von 4.000,00 DM monatlich nebst Mehrwertsteuer und Fahrtkostenersatz bis zum 30.06.1999 abgerechnet. Aufgrund der zunehmenden Arbeitsleistung für die Gemeinschuldnerin sei dann die Änderung des Vertrages per 01.07.1999 vorgenommen worden, wonach er nach Ansicht der Gemeinschuldnerin als freier Mitarbeiter mit einer Monatsvergütung von 11.000,00 DM nebst Mehrwertsteuer und Fahrtkostenersatz beschäftigt worden sei. Die entsprechenden Zahlungen seien auch von der Gemeinschuldnerin erbracht worden. Erst nach den Zahlungsschwierigkeiten zum Ende des Jahres 1999 sei die vereinbarte Vergütung ab Dezember 1999 nicht mehr gezahlt worden, so dass er insoweit Insolvenzgeld in Anspruch genommen habe. Die Arbeitsverwaltung habe ihn aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien vom 28.11.1999 und auch insgesamt als Arbeitnehmer eingestuft, so dass ihm Insolvenzgeld gezahlt worden sei. Richtiger weise sei er auch ab 01.01.1998 als Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin anzusehen gewesen, so dass die Vorschriften des § 613 a BGB auf die Vertragsbeziehungen zur Gemeinschuldnerin anzuwenden sei. Bereits aus diesem Grunde sei die Kündigung vom 22.03.2000 des Beklagten zu 1) rec...

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