Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung der Geltendmachung unwirksamer Kündigungen

 

Orientierungssatz

Die wegen Verstoßes gegen § 102 BetrVG unwirksame Kündigung muß der Arbeitnehmer zwar nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG geltend machen, erhebt er aber erst nach mehr als 12 Wochen nach Kündigungszugang Klage, so erscheint das Recht zur Geltendmachung der Kündigung verwirkt (§ 242 BGB).

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 4 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 445030

BB 1985, 274-275 (T)

ARST 1985, 101-102 (T)

NZA 1985, 187-188 (OT1)

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