Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich des Tarifvertrages für Angestellte bei der Deutschen Bundespost Ost

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Tarifvertrag Nr 401a zur Anpassung des Tarifrechts für Angestellte der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den Tarifvertrag für Angestellte bei der Deutschen Bundespost vom 27.11.1990 (TV-Ang DBP-Ost) gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik. Eine Kollision mit dem nur im alten Bundesgebiet geltenden Tarifvertrag für Angestellte bei der Deutschen Bundespost wird durch unterschiedliche persönliche Geltungsbereiche vermieden.

2. Ein Arbeitsverhältnis ist im Sinne des TV-Ang DBP-Ost dann in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet "begründet", wenn und solange der Arbeitsvertrag ungeachtet tarifvertraglicher Regelungen unter die Übergangsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in der Anlage I zum Einigungsvertrag oder unter etwaige diesbezügliche Nachfolgeregelungen fällt.

 

Orientierungssatz

Sprungrevision zum BAG unter dem Aktenzeichen 6 AZR 12/92 eingelegt.

 

Normenkette

TVG §§ 1, 4; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.07.1992; Aktenzeichen 6 AZR 12/92)

 

Fundstellen

ZAP, RNB-Nr 117/92

ZAP, RNB-Nr 4/92 (S)

ZTR 1992, 162 (L1-2))

Bibliothek, BAG (LT1-2)

ZAP-DDR, EN-Nr 271/92 (S)

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