Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 9 AZR 352/04)

LAG Berlin (Urteil vom 27.01.2004; Aktenzeichen 3 Sa 1898/03)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zeugnis mit nachfolgendem Wortlaut zu erteilen:

Zeugnis Frau …, war vom 1.4.2002 bis zum 30.9.2002 als Finanzbuchhalterin in unserem unternehmen tätig.

Ihr wurden folgende Arbeiten übertragen:

  • Bearbeitung von Eingangsrechnungen mit Kontierung, Verbuchung und Anweisung mittels Diskette
  • Klärungen und Buchungen im Sachkonten- sowie im Kontokorrentkontenbereich
  • Buchungen von Kassen und Banken einschließlich Kontenabstimmung
  • Auswertungen und Analysen im Bereich der Sachkosten
  • Abstimmung von Konten im Kostenarten- und Kostenstellenbereich.

… besitzt solide Buchhaltungskenntnisse, Anwenderkenntnisse von Buchhaltungsprogrammen sowie der Standardsoftware Excel und Word.

Aufgrund ihrer guten Auffassungsgabe und der bisherigen Arbeitsgebiete arbeitete sie sich schnell in Vorgänge ein.

… zeigte Einsatzbereitschaft und Initiative, arbeitete selbständig und zuverlässig.

Wir waren mit ihren Leistungen voll zufrieden.

Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war stets einwandfrei.

Wir danken … für ihre Arbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 2.300,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der beklagten Arbeitgeberin zur Berichtigung eines der Klägerin erteilten qualifizierten Zeugnisses Dabei geht der Streit inhaltlich lediglich darum, ob im Zeugnis die Verhaltensbeschreiben mit der Kennzeichnung „dienstliches” Verhalten eingeleitet werden darf und ob das als einwandfrei beschriebene Verhalten der Klägerin als „stets” einwandfrei beschrieben werden muss.

Die Klägerin war vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2002 als Finanzbuchhalterin bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte der Klägerin datiert auf den 30.09.2002 ein erstes qualifiziertes Zeugnis, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage Kl; Bl. 5 f d.A.). Unterschrieben war dies von der Leiterin der Buchhaltung der Beklagten … Dieses Zeugnis wies kleinere Fehler auf und enthielt den Satz „Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei.” Nachdem die Klägerin Fehler monierte erteilte ihr die Beklagte datiert auf den 25.10.2002 ein korrigiertes Zeugnis, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird (Anlage K2; Bl. 7 f. d.A.). Auch dieses Zeugnis war von … unterschrieben. Es enthielt abweichend vom vorangegangenen Zeugnis folgenden Satz:„Ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war in der Zeit ihrer Anstellung einwandfrei.” Nachdem die Klägerin eine Korrektur begehrte erteilte ihr die Beklagte unter dem Datum des 30.09.2002 und unterschrieben vom Geschäftsführer der Beklagten ein weiteres korrigiertes Zeugnis auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K3; Bl. 9 f d.A.). Dieses ist inhaltlich identisch mit dem nunmehr nachfolgend von der Klägerin beantragten Inhalt mit der Abweichung im vorletzten Satz des Zeugnisses, der in der vom Geschäftsführer unterschriebenen Fassung wie folgt lautet: „Ihr dienstliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei.” Die Klägerin begehrt nunmehr ein mit dem ihr zuletzt erteilten Zeugnis identisches Zeugnis mit einer Korrektur des vorzitierten Satzes dahingehend, dass das Wort „dienstliches” entfällt und vor dem Wort „einwandfrei” das Wort „stets” eingefügt wird, wie dies im ersten, von Frau Fischer unterschriebenen Zeugnis, stand. Sie ist der Auffassung, dass die Erwähnung des Wortes „dienstlich” darauf schließen lassen kann, dass das außerdienstliche Verhalten bewusst wegen ansonsten erforderlicher negativer Bewertung weggelassen worden sein. Weiter ist sie der Auffassung, dass sie wegen ihres beanstandungsfreien Verhaltens und der diesbezüglichen ersten Bewertung durch … einen Korrekturanspruch dahingehend habe, dass das Verhalten als „stets” einwandfrei wiedergegeben werden müsse.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen.

„Zeugnis

… in Bernau, war vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2002 als Finanzbuchhalterin in unserem Unternehmen tätig.

Ihr wurden folgende Arbeiten übertragen:

  • • Bearbeitung von Eingangsrechnungen mit Kontierung, Verbuchung und Anweisung mittels Diskette
  • • Klärungen und Buchungen im Sachkonten- sowie im Kontokorrentkontenbereich
  • • Buchen von Kassen und Banken einschließlich Kontenabstimmung
  • • Auswertungen und Analysen im Bereich der Sachkosten
  • • Abstimmung von Konten im Kostenarten- und Kostenstellenbereich

… besitzt solide Buchhaltungskenntnisse, Anwenderkenntnisse von Buchhaltungsprogrammen sowie der Standardsoftware Excel und Word.

Aufgrund ihrer guten Auffassungsgabe und der bisherigen Arbeitsgebiete arbeitete sie sich schnell in Vorgänge ein.

… zeigte Einsatzbereitschaft und Initiative, arbeitete selbständig und zuverlässig.

Wir waren mit ihren Leistungen voll zu...

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