Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.088,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2004 zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie auf Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 12/25 und die Beklagte zu 13/25 zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.506,03 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Arbeitsentgelt und Zeugniserteilung.

Die Beklagte ist Inhaberin einer Privatpflegestation. Sie beschäftigte die Klägerin seit dem 2.5.1996 als Hauspflegerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden gegen einen Bruttostundenlohn von 14,– DM (= 7,16 EUR). Gem. § 2 des von den Parteien am 3.5.1996 unterzeichneten Arbeitsvertrages konnte das Arbeitsverhältnis wahrend der 6-monatigen Probezeit mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. – Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 5–8 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin befand sich bis zum 12.1.2004 in Erziehungsurlaub. Vom 13.1. bis zum 16.2.04 war sie arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit am 21.1.04 zugegangenem Kündigungsschreiben vom 20.1.04 betriebsbedingt zum 6.2.04.

Mit ihrer am 17.3.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist dieser Kündigung geltend. Die arbeitsvertraglich vereinbarte 14-tägige Kündigungsfrist habe nur während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gegolten, danach habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 2 BGB gekündigt werden können. Die mit Schreiben vom 20.1.04 ausgesprochene Kündigung habe ihr Arbeitsverhältnis daher erst mit Wirkung vom 31.3.04 beendet.

Sie habe der Beklagten eine am 7.2.04 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die. Zelt nach dem 6.2.04 zukommen lassen. Die Beklagte habe diese Bescheinigung jedoch mit Schreiben vom 9.2. (Kopie Bl. 11 d.A.) zurück gesandt und an der Kündigung zum 6.2.04 festgehalten, mithin ihr den Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt. Sie habe sich daher ab dem 7.2. in Annahmeverzug befunden und sei bis zum 31.3.04 zur Lohnzahlung verpflichtet. – Außerdem habe sie ihr trotz schriftlicher Aufforderung vom 26.1.04 kein Zeugnis ausgestellt.

Die Klägerin beantragt daher,

  1. die Beklagte zur Zahlung von 3.264,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.3.2004 zu verurteilen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie auf Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ein bei den Akten (Bl. 33/34) befindliches Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 4.3.04, wo es u.a. heißt., dass man davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 20.1.04 rechtswirksam zum 6.2.04 beendet wurde, da gegen diese Kündigung nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben wurde. Dies stelle ein Anerkenntnis im Sinne eines wirksamen Verzichts auf weitergehende Rechte dar und bedinge die Unwirksamkeit eines über den 6.2.04 hinaus gehenden Zahlungsanspruchs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Annahmeverzugslohn bzw. Entgeltfortzahlung kann die Klägerin nur bis einschließlich 6.2.04 verlangen, ein Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses steht ihr gem. § 630 BGB zu.

1. Die bis zum 16.2.04 arbeitsunfähig krankgeschriebene Klägerin hat gem. §§ 3 Abs. 1,4 Abs. 1,8 Abs. 2 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum 6.2.04 einschließlich und kann daher bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttostundenlohn von 7,16 EUR bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.088,32 EUR brutto verlangen. Für die Zeit danach kann sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Zahlung verlangen.

a) Soweit die Beklagte den Klageabweisungsantrag mit Zweifeln an einer Erkrankung ab dem 13.1.04 begründet, hätte sie die Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen sollen, näher darlegen und unter Beweis stellen müssen. Insoweit hat sie lediglich vorgetragen, dass die Klägerin einer Aufforderung zur Untersuchung durch den medizinischen Dienst am 30.1.04 nicht nachgekommen ist. Unstreitig war aber die Klägerin bis zum 16.2.2004 arbeitsunfähig krankgeschrieben und hat auch – worauf die Beklagte selbst hinweist – am 29.1.04, also einen Tag vor der geplanten Untersuchung durch den medizinischen Dienst, noch ein Besuch bei der Hausärztin stattgefunden und hat die Klägerin ihr Nichtersch...

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