Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren

 

Nachgehend

LAG Nürnberg (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen 9 (4) TaBV 48/02)

 

Tenor

I. Die Betriebsratswahl vom 10.04.2002 wird für unwirksam erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass die von der … an die Antragstellerin überlassenen Arbeitnehmer

1.) bei der Wahl zum Betriebsrat der Antragstellerin nicht gemäß § 8 BetrVG wählbar sind;

2.) bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen sind.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Betrieb der Antragstellerin vom 10. April 2002 sowie darum, ob die Arbeitnehmer, die der Antragstellerin … überlassen werden, bei der Antragstellerin zum Betriebsrat wählbar sind und für die Feststellung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG mitzählen.

Die Antragstellerin betreibt in … öffentlichen Personennahverkehr, der Antragsgegner ist der bei ihr am 10.04.2002 gewählte Betriebsrat. Die Antragstellerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Wahl 33 eigene Arbeitnehmer, darüber hinaus 38 Arbeitnehmer der … die der Antragstellerin aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit der Stadt … Stadtwerke vom 11. Mai 1998 zur Verfügung gestellt wurden. Wegen des Inhaltes dieses Personalgestellungsvertrages wird auf auf die Bl. 38–44 d.A. Bezug genommen. Im Jahr 1999 wurde der Verkehrsbetrieb der Stadt … gem. § 168 Umwandlungsgesetz ausgegliedert auf die … daher wurden im Rahmen eines Personalüberleitungsvertrages vom 05.08.1999, wegen dessen Inhaltes auf die Bl. 53–58 d.A. verwiesen wird, die Arbeitsverhältnisse u.a. der bisher von der Stadt … an die Antragstellerin überlassenen Arbeitnehmer auf die … übergeleitet.

Im Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats bei der Antragstellerin vom 21.01.2002 (Bl. 47 f d.A.) ist u.a. ausgeführt, dass 5 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und auf die Frauen 1, auf die Männer 4 Betriebsratssitze entfallen. In der Wählerliste zu diesem Wahlausschreiben (Bl. 50 d.A.) sind 7 Frauen sowie 64 Männer aufgeführt, nämlich die 33 eigenen Arbeitnehmer der Antragstellerin sowie die 38 von der … überlassenen Mitarbeiter.

Aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlages wurden die Arbeitnehmer … und … die der Antragstellerin von der … überlassen werden, in den Betriebsrat der Antragstellerin gewählt. Laut der Wahlniederschrift vom 11.04.2002 entfielen auf Frau … 18 Stimmen, auf Herrn … 24 Stimmen. In der Wahlniederschrift (Bl. 52 d.A.) ist allerdings als Betriebsratsmitglied, aufgrund der Regelung im Wahlausschreiben, wonach mindestens ein Betriebsratssitz von einer Frau besetzt sein muss, an Stelle des Herrn … Frau … benannt.

In ihrer am 22. April 2002 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift vom 19.04.2002 ficht die Antragstellerin die Betriebsratswahl an und begehrt außerdem die Feststellung, dass die von der … an sie überlassenen Arbeitnehmer bei ihr nicht wählbar seien und auch nicht für die Festlegung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zählen dürften. Sie vertritt die Auffassung, die Wahl der Herren … und … verstoße gegen wesentliche Vorschriften zur Wählbarkeit; diese Mitarbeiter seien Arbeitnehmer der … und daher nicht in ihrem Betrieb wählbar. Desweiteren seien die von dort überlassenen Arbeitnehmer für die Ermittlung der Betriebsratsgroße nach § 9 BetrVG nicht mitzuzählen, so dass lediglich ein Betriebsrat mit 3 Betriebsratsmitgliedern hätte gewählt werden dürfen. Schließlich sei die Wahl auch deshalb anfechtbar, weil im Wahlausschreiben fälschlich angegeben worden sei, dass ein Betriebsratssitz mit einer Frau besetzt werden müsse. Dies sei rechnerisch falsch; eine Korrektur des Wahlergebnisses komme insoweit nicht in Betracht, da diese falsche Angabe im Wahlausschreiben das Wahlverhalten insgesamt beeinflusst haben könne.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. die am 10. April 2002 stattgefundene Wahl eines Betriebsrats für die für unwirksam zu erklären,
  2. festzustellen, dass die von der … … an die Antragstellerin überlassenen Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat der Antragstellerin nicht gemäß § 8 BetrVG wählbar sind,
  3. festzustellen, dass die von der … … an die Antragstellerin überlassenen Arbeitnehmer bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Antragsgegner beantragt Antragsabweisung.

Er vertritt die Auffassung, das passive Wahlrecht stehe den von der … überlassenen Arbeitnehmern zu, da sie in den Betriebsablauf eingegliedert seien und die Antragstellerin ausweislich des Personalgestellungsvertrages in allen fachlichen Angelegenheiten dieser Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zuständig, verantwortlich und weisungsbefugt sei, insbesondere was die Zuweisung des Arbeitsplatzes und die Tätigkeit im Einzelnen angehe. § 14 AÜG sei auf die vorliegende, ohne Zweifel nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht analog anwendbar, vielmehr seien die von der … überlassenen Mitarbeiter wie Post- und Bahnbeamte zu behandeln, welche anerkannte...

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