Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 6 AZR 82/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vom Beklagten angeordnete Umsetzung der Klägerin und ihre Weiterbeschäftigung mit Arbeitsaufgaben nach der vor der Umsetzung geltenden Tätigkeitsbeschreibung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.06.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Die am … 1949 geborene Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Betriebs- und Verkehrseisenbahner sowie einen Abschluß als Diplom-Ingenieurökonom (Dipl.-Ing. oec.). Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.05.1992 wurde sie ab dem 01.06.1992 beim beklagten Freistaat als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts (manteltarifliche Vorschriften) BAT-O vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin ist gemäß § 4 des Arbeitsvertrages in die Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Die Klägerin war bis zum 30.04.1998 im Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung in der Abteilung IV (Recht, Technik, Information, (…) Informationsverarbeitung) eingesetzt. Sie übte die Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung vom 17.12.1992 (Blatt 35, 35 Rückseite, Blatt 36, 36 Rückseite der Gerichtsakte) aus, welche der Vergütungsgruppe IV a der Anlage 1 a zum BAT-O (Teil II, Abschnitt B Unterabschnitt 2, Fallgruppe 1) entsprechen. Unter dem 16.12.1997 ordnete der Staatssekretär des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten eine Umstrukturierung, auch betreffend das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung, an. Unter anderem wurde rückwirkend eine zentrale Organisationseinheit zum 15.11.1997 eingerichtet. Die Abteilung V (Informations- und Kommunikationstechnik) sollte aufgelöst werden und die anfallenden Fachaufgaben aus dem Bereich Geodäsie und Vermessungstechnik der neueingerichteten zentralen Organisationseinheit beim Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung übertragen werden, während die datentechnischen Aufgaben vom Referat … der Landesanstalt für Landwirtschaft in … ausgeführt werden sollten. Mit Schreiben vom 28.04.1998 ordnete der Beklagte die Umsetzung der Klägerin mit Wirkung zum 01.05.1998 in die Abteilung III (Ländliche Entwicklung, Dorfentwicklung, Finanzierung), … (Finanzierung, Förderung) des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung an. Gemäß Tätigkeitsbeschreibung vom 29.04.1998 bestehen die Arbeitsaufgaben der Klägerin danach zu 35 % in der Mitarbeit in der Betreuung und Pflege der Datenverarbeitung im Bereich Landespflege/Dorfentwicklung, Finanzierung, Förderung, zu weiteren 35 % in der Mitarbeit bei der Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Teilnehmergemeinschaften, des Staatlichen Amtes für Ländliche Neuordnung und der Verwaltung Ländliche Neuordnung und zu 30 % in Buchungs- und Belegführung. Diese Tätigkeiten entsprechen der bisherigen Vergütungsgruppe der Klägerin IV a BAT-O. Hinsichtlich der beabsichtigten Umsetzung fand am 29.04.1998 in Gegenwart des Behördenleiters …, des stellvertretenden Behördenleiters … und des Sachbearbeiters Personal … ein Personalgespräch mit der Klägerin statt, in welchem ihr die Zusammenhänge erläutert wurden. Die Klägerin lehnte die beabsichtigte Umsetzung weiterhin ab.

Die Klägerin trägt vor, auf Grund der Tätigkeitsbeschreibung vom 17.12.1992 sei sie nach dem Tarifvertrag vom 04.01.1993 für Angestellte in der Datenverarbeitung (Anlage 1 a, Teil II. Abschnitt B zum BAT-O) in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 des Unterabschnitts II eingruppiert gewesen. Nach 6-jähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe sei ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe III BAT-O möglich gewesen. Mit dem Wechsel der Tätigkeit ab dem 01.05.1998 sei auch ein Wechsel der Eingruppierung vom Tarifvertrag vom 04.01.1983 für Angestellte in der Datenverarbeitung (Anlage 1 a, Teil II. Abschnitt B zum BAT-O) in die Anlage 1 a zum Teil I. allgemeiner Teil erfolgt. Deshalb handele es sich nicht um eine im Bereich des öffentlichen Dienstes allgemein zulässige Umsetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz, sondern um eine Umgruppierung und Versetzung, weil hinsichtlich der Eingruppierungs- und Tätigkeitsmerkmale vollkommen unterschiedliche Voraussetzungen und Ansprüche begründet würden. Diese Maßnahme bedinge einen Wechsel im Tarifsystem der dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliege. Der Beklagte habe für die gesamte von ihm durchgeführte Maßnahme die zuständige Personalvertretung nicht beteiligt. Dies führe zur Rechtsunwirksamkeit der durchgeführten Maßnahme und zur...

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