Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 7 AZR 488/04)

LAG Hamm (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 11 Sa 39/04)

 

Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben:

„Ich unterbreite dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, gemäß dem der Kläger als Lehrkraft in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 15.09.2003 eingestellt wird und auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden.”

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/7 und das beklagte Land 2/7.

Der Streitwert wird auf 18.900,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am … geborene verheiratete Kläger hat drei unterhaltsberechtigte Kinder. Nach Erwerb der Hochschulreife und Ableisten des Grundwehrdienstes absolvierte er vom … bis zum … an der Universität/Gesamthochschule … ein Lehramts-Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination Physik/Sport. Der Kläger erwarb während seines Studiums alle Scheine, beendete das Studium jedoch ohne Abschluss. Im Zeitraum von Oktober 1982 bis Juli 1984 machte der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und bestand am …die Gesellenprüfung. Von August 1984 bis Dezember 1986 war der Kläger als Kfz-Elektriker tätig. Im Januar 1987 begann er eine Tätigkeit als technischer Angestellter bei der Fa. … in … 1994 wurde er zum Prokuristen ernannt. Zum 1.6.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. … eröffnet. Das Arbeitsverhältnis, währenddessen er sich in zahlreichen Refa-Lehrgängen weiterbildete (vgl. dazu Bl. 15 ff. d.A.), endete zum 31.3.2003.

Das Lehrereinstellungsverfahren zum 15.09.2003 ist u.a. im Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NW vom 12.12.2002 geregelt. Danach ist unter Ziff. 2.3.2 folgendes vorgesehen:

Daneben können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die …

  • eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erworben oder
  • eine Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlussprüfung in einem der … ausgeschriebenen Fächer bzw. einem affinen Fach abgelegt oder
  • eine anderweitige fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.

Im Februar 2003 schrieb das beklagte Land für die städtische Hauptschule … in … für den Bereich der Sekundarstufe I eine Stelle mit der Fächerkombination Technik; Arbeitslehre/Technik; Arbeitslehre/Technik/beliebig oder Chemie/beliebig oder Physik/beliebig aus. Die Ausschreibung erhielt ferner einen Hinweis darauf, dass sich auf diese Stelle auch Seiteneinsteiger bewerben könnten. (vgl. dazu Bl. 48 d.A.)

Mit Schreiben vom 16.2.2003 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 28.2.2003 lud die Schulleitung der Städtischen Hauptschule den Kläger zu einem Bewerbungsgespräch am 18.3.2003 ein. Das Gespräch wurde vorverlegt auf den 17.3.2003. Im Anschluss an das Gespräch erhielt der Kläger von der Schulleitung ein Einstellungsangebot auf einem vorgedruckten Formular der Bezirksregierung … In diesem Schreiben teilte die Bezirksregierung … dem Kläger „aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens” mit, dass sie „in Aussicht genommen habe” den Kläger „zum 15.9.2003 in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen” und zwar als Lehrkraft in der Sekundarstufe l. Die Städtische Hauptschule … wurde als die Schule bezeichnet, an der der Kläger eingesetzt werden soll. Diesem Schreiben waren als Anlage „Weitere Hinweise und Regelungen zum Einstellungsangebot” beigefügt, die u.a. vorsehen: „Eine endgültige Entscheidung über eine Einstellung, sowie die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Einstufung in eine Besoldungs- und Vergütungsgruppe erfolgt jedoch erst nach einer abschließenden Prüfung Ihrer vorgelegten Qualifikationen und Nachweise.” Ferner war eine vorbereitete Annahmeerklärung beigefügt. Der Kläger nahm das Einstellungsangebot mündlich am gleichen Tag an. Der Kläger hatte sich auch für die … in … beworben. Dort sollte am 18.3.2003 um 13.30 h ein Vorstellungstermin stattfinden, den der Kläger absagte.

Am 19.03.2003 nahm Kläger mit der schriftlichen Annahmeerklärung auf dem Vordruck „das Anstellungsangebot” „entsprechend den Bedingungen des Bezugsschreibens” an. Darin erklärt er, dass er „für den Fall der Nichtaufnahme des Dienstes” sich verpflichte, „eine Vertragsstrafe i.H.v. 2500 EUR zu zahlen”. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Annahmeerklärung wird auf Bl. 53 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.3.2003 erklärte die Bezirksregierung unter Bezugnahme auf das Einstellungsangebot für die Hauptschule … und dessen Annahme durch den Kläger, dass sie das Einstellungsangebot vom 19.03.2003 „hiermit zurückziehe”. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 54 d.A. verwiesen.

Der Kläger trägt vor, es sei zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, denn er habe das ihm unterbreitete Einstellungsangebot angenommen. Zumindest habe der Kläger einen Anspruch auf Unterbreitung eines ...

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