Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 2 AZR 158/04)

LAG Köln (Urteil vom 09.02.2004; Aktenzeichen 2 (10) Sa 982/03)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24. März 2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird für dieses Urteil festgesetzt auf EUR 8.743,08.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. März 2003 zum 30. Juni 2003 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 9. Dezember 1966, alleinstehend, keine Unterhaltspflichten, gelernter Einzelhandelskaufmann mit ständigem Einsatz im Textilbereich (Herrenoberbekleidung), ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 als Verkaufsabteilungsleiter zu einem monatlichen Gehalt von EUR 2.914,36 (= DM 5.700,00) brutto aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2000 beschäftigt.

Unter Ziff. 8 des Arbeitsvertrages heißt es, die Beklagte sei berechtigt, nach Bedarf eine andere, persönlich zumutbare Beschäftigung, auch in einer anderen Betriebsstelle in angemessener Entfernung zur bisherigen Arbeitsstätte dem Kläger zuzuweisen.

Die Beklagte betreibt im Bundesgebiet mehr als 40 Filialen. Der Kläger ist seit Oktober 2001 in der Filiale I. als Verkaufsabteilungsleiter im Bereich Herrenkonfektion tätig. In dieser Filiale, einem sog. City-Haus, wird Damen- Herren- und Kinderbekleidung gehobener Qualität angeboten. Es besteht kein Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 24. März 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 2003.

Mit der vorliegenden Klage, die am 9. April 2003 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung, die von der Beklagten mit einer Umorganisation der Filiale in I. und dem dadurch bedingten Wegfall der gesonderten Abteilungsleiterstelle Herrenkonfektion begründet wird.

Er macht geltend, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Er bestreitet, dass diese Stelle weggefallen ist. Vielmehr nehme seit dem 16. Juni 2003 Herr S. seine Stelle ein, der vorher in der Filiale in I. tätig gewesen sei. Sollte aber die Beklagte tatsächlich nur noch einen Verkaufsabteilungsleiter für alle Konfektionsbereiche beschäftigen, so habe sie jedenfalls eine fehlerhafte soziale Auswahl getroffen. Er sei sozial schützenswerter als die Mitarbeiterin Frau X., die erst seit September 2002 in der Filiale in I. eingesetzt werde. Sofern eine Weiterbeschäftigung in der Filiale in I. nicht möglich sei, müsse ihn die Beklagte in einer umliegenden Filiale weiterbeschäftigen. Er sei bereit, in einem Umkreis von 100 km von seinem Wohnort für die Beklagte in Filialen zu arbeiten. In einer Pressemitteilung habe die Beklagte bekannt gegeben, dass sie Verkaufsstellen für Damenbekleidung (M. Q.) in N. und T. im März bzw. April 2003 eröffnet habe. Zudem habe sie im April 2003 in I. eine Filiale als neues City-Haus eröffnet. Für die Monate September 2003 bis November 2003 habe sie die Eröffnung von 3 Mode-Centern in F., L. und C. sowie die Eröffnung eines neuen City-Hauses in E. angekündigt.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 6. August 2003 erklärt, einen Tag nach Zugang des Kündigungsschreibens habe ihm der Vorsitzende Geschäftsführer der Beklagten erklärt, die Beklagte sei mit den Leistungen des Klägers nicht zufrieden, ansonsten wäre er versetzt worden. Zudem sei ihm bekannt geworden, dass Frau X. noch im August 2003 die Leitung der Verkaufsstelle M. Q. in J. übernehme.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24. März 2003 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe angesichts negativer betriebswirtschaftlicher Ergebnisse in der Filiale in I. in den Jahren 2001 und 2002 und in den ersten Monaten des Jahres 2003 die Entscheidung getroffen, diesen Filialbetrieb nicht mehr als City-Haus mit Bekleidung gehobener Qualität zu betreiben, sondern in ein Mode-Center umzuwandeln. In Mode-Centern vertreibe sie Bekleidung niedriger Qualität in größerer Stückzahl zu entsprechend niedrigeren Preisen. Da in den Mode-Centern die Käufer nur wenig beraten werden müssten, brauche sie künftig weniger Personal in der Filiale in I.

Geschäftsleiter in I. sei nach wie vor Herr P., dem auch die Personalplanung und der Personaleinsatz obliege. Entlassungen führe er in Zusammenarbeiterin mit der Personalleiterin Frau C. durch. In Filialen, in denen ein Betriebsrat gewählt worden sei, nehme jeweils der Geschäftsleiter die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten für die Arbeitgeberin wahr. In der Zentrale in B. erfolge eine unternehmensweite Koordination.

Neben Herrn P. beschäftige sie künftig einen/eine Verkaufsabteilungsleiter/in für alle Konfektionsbereiche. Diese Stelle habe sie Frau X. zugewiesen, die zuletzt ...

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