Dr. Christian Schlottfeldt
§ 108 Abs. 1 GewO enthält eine gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation der Abrechnung des Arbeitsentgelts. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für jeden Abrechnungszeitraum eine Lohnabrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderung ergeben hat. In diesem Fall kann auf die erneute Erstellung der Lohnabrechnung verzichtet werden.
Die Entgeltabrechnung kann dabei "bürokratiesparend" auch in der Weise erfolgen, dass der Arbeitgeber die Abrechnung in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, zu dem der Arbeitnehmer etwa durch passwortgeschützten Online-Zugriff von einem privaten Endgerät aus Zugang hat. Die Verpflichtung zur Erteilung der Entgeltabrechnung kann also als "Holschuld" des Arbeitnehmers ausgestaltet werden. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus nicht auch für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer verantwortlich. Für Arbeitnehmer ohne derartige private Zugangsmöglichkeit kann der Arbeitgeber eine Einsichts- und Ausdruckmöglichkeit im Betrieb bereitstellen, um den Anforderungen des § 108 Abs. 1 GewO Rechnung zu tragen.
Die Einführung derartiger Mitarbeiterportale berührt aber regelmäßig Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Es empfiehlt sich deshalb, entsprechende Regelungen in eine Betriebsvereinbarung aufzunehmen.