Das Bürgergeld umfasst die Leistungen für Regelbedarf, Mehrbedarfe und Unterkunft und Heizung. Zusätzlich können einmalige Leistungen erbracht werden. Für Kinder besteht seit 1.7.2022 zudem ein Anspruch auf einen Sofortzuschlag.
Sozialversicherung: Die Höhe und die Anpassung des Regelbedarfs innerhalb von Regelbedarfsstufen regelt das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen. Darauf wird in § 20 SGB II verwiesen. Die Mehrbedarfe zum Regelbedarf sind in § 21 SGB II bestimmt, die Leistungen zur Unterkunft und Heizung in § 22 SGB II. Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Leistung ist in § 41 SGB II geregelt. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben dem Bürgergeld gesondert erbracht und gelten nicht als deren Bestandteil.
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