Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von

  • 36 % des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 SGB II für Alleinstehende/Alleinerziehende (563 EUR x 36 % = 202,68 EUR), wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben oder
  • 12 % des Regelbedarfs (563 EUR x 12 % = 67,56 EUR) für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs (max. 301,20 EUR).[1]

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