Die Regelbedarfe können anteilig oder in voller Höhe auch als Sachleistungen (z. B. in Form von Gutscheinen) erbracht werden, solange sich die oder der Leistungsberechtigte als ungeeignet erweist, die gezahlten Geldleistungen für den Bedarfszeitraum einzuteilen.[1] Dies kann insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder durch ein unwirtschaftliches Verhalten der Fall sein. In Betracht kommt eine Direktzahlung z. B. an Stromanbieter, wenn wiederholt darlehensweise Leistungen zum Ausgleich von Stromschulden begehrt werden.

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