Für Volljährige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und während des Leistungsbezugs aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind, ohne vorher die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zum Umzug einzuholen (oder die Zusicherung versagt wurde), wird nur der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt, also ein Betrag von derzeit 451 EUR monatlich. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Familienmitglieder aus dem elterlichen Haushalt ausscheiden, nur um höhere Leistungen zu erhalten. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in diesem Fall nicht anerkannt.

Liegt hingegen eine Zusicherung des kommunalen Trägers vor, erhält die unter 25-jährige leistungsberechtigte Person die Leistungen in der üblichen Höhe (insbesondere Regelbedarfsstufe 1 bzw. 2 und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe).

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