Wird der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II während des Leistungsbezugs arbeitsunfähig krank, wird es zunächst fortgezahlt. Entscheidend für den Anspruchsverlauf ist jedoch die Prognose, ob Erwerbsfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wieder eintritt.

Wird nicht mehr von Erwerbsfähigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden ausgegangen, so müssen Leistungen zur Teilhabe oder eine volle Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Besteht trotz fehlender Erwerbsfähigkeit kein oder kein bedarfsdeckender Rentenanspruch, so müssen Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beim Sozialamt beantragt werden.

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