Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II führt nicht zu einer Beitragszeit in der Rentenversicherung, sondern führt zu einer Anrechnungszeit. Diese Anrechnungszeit in die gesetzliche Rentenversicherung wird auch für von der Rentenversicherungspflicht Befreite (z. B. Angehörige von berufsständischen Versorgungseinrichtungen) gemeldet.

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