Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nur eine unbewertete Anrechnungszeit.[1] Diese führt dazu, dass erworbene Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten erhalten bleiben. Für unter 25-jährige Leistungsbezieher ist bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit jedoch eine bewertete Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Unfallversicherung

Ein Unfallversicherungsschutz besteht in Fällen einer Meldeaufforderung durch den zuständigen Träger für den Hin- und Rückweg zu der aufzusuchenden Stelle.[2]

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