Auch bei einem Wegfall des Anspruchs auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II infolge von Leistungsminderungen besteht immer ein Krankenversicherungsschutz. Derzeit ist die Anwendung von Leistungsminderungen aber bis zum 30.6.2023 ausgesetzt.

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