Allerdings sind Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die eine nicht bedarfsdeckende versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durchaus "doppelt" versichert: für das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung und wegen des Leistungsbezugs. Dies entspricht dem in der Krankenversicherung geltenden Prinzip des Gesamteinkommens. Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten im Krankheitsfall diese Leistung weiter und kein Krankengeld. Wegen einer solchen Beschäftigung doppelt Versicherte hätten nach einer Leistungsfortzahlung für diesen Einkommensteil bei Arbeitsunfähigkeit auch Anspruch auf Krankengeld. Da dieser Anspruch niedriger ist als das ausgefallene Arbeitsentgelt, dürfte sich für diese Zeit der Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhöhen.

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