Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, die zuvor der privaten Krankenversicherung zuzuordnen waren, müssen auch während des Leistungsbezugs in der privaten Krankenversicherung bleiben.[1] Diese Personen können gegen ihre PKV eine Versicherung im halbierten Beitrag des Basistarifs geltend machen. Die Jobcenter sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts[2] verpflichtet, einen kostendeckenden Zuschuss in Höhe dieses Beitrags zu zahlen. Wer schon zu einem niedrigeren Beitrag versichert ist, kann in diesem Tarif bleiben. Der Zuschuss ist dann auf diesen Beitrag begrenzt. Auch wer zu einem höheren Beitrag versichert ist, kann in diesem Tarif bleiben, muss aber den überschüssigen Beitrag selbst tragen. Das kann insbesondere bei kurzer Hilfebedürftigkeit sinnvoll sein, weil eine Rückkehr aus dem Basistarif nicht ohne Weiteres möglich ist.

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Privatversicherte sich zu Beginn des Bezuges von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II an ihr privates Versicherungsunternehmen wenden.

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