Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst versicherungspflichtig, wenn sie vor dem Leistungsbezug zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Ehegatten/Lebenspartner sind also selbst versichert. Für Kinder gilt dies ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

 
Wichtig

Familienversicherung nur noch für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Die Familienversicherung für Angehörige erfasst nur noch Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II (nicht erwerbsfähige Bezieher von Bürgergeld).

Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Fehlern. Entfällt aber beispielsweise der Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eines 16-jährigen Jugendlichen, weil ein Elternteil mittlerweile höheres zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, so wechselt der Jugendliche zurück in die Familienversicherung.

Die pauschal bemessenen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags[1] allein von dem zuständigen Leistungsträger getragen.

Darlehensweiser Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II löst keine Versicherungspflicht in der GKV aus. Wer beispielsweise nur darlehensweise Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält, weil er eine Arbeit aufgenommen hat und sein Arbeitsentgelt erst am Monatsende erhält, ist regelmäßig über diese Beschäftigung krankenversichert.

Den Beitrag zur Krankenversicherung für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zahlt das Jobcenter unmittelbar an den Gesundheitsfonds.

[1]

S. Beitragssatz.

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