Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Personen, die[1]

  • das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet haben,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind sowie
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wird die Altersgrenze entsprechend dem Renteneintrittsalter vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt. Dadurch besteht ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II verzahnt bis zum jeweiligen möglichen Renteneintritt.

3.1.1 Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Bei dieser Prüfung ist einerseits die individuelle gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, andererseits sind ggf. bestehende rechtliche Einschränkungen zu prüfen (z. B. bei ausländischen Arbeitnehmern eine erforderliche Arbeitsgenehmigung). Als erwerbsfähig gelten auch Personen, denen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung nicht zugemutet werden kann.[1] Eine darüber hinausgehende Prüfung der Verfügbarkeit und der Arbeitslosigkeit wie bei dem Arbeitslosengeld nach dem SGB III gibt es nicht. Allerdings gibt es damit im Zusammenhang stehende persönlichen Ausschlusstatbestände in § 7 Abs. 4 SGB II, z. B. bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung.

 
Hinweis

Agentur für Arbeit stellt Erwerbsfähigkeit fest

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit trifft grundsätzlich die Agentur für Arbeit. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden dabei (sofern sie nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind) grundsätzlich auf das System der Sozialhilfe bzw. – bei Erfüllung der rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente – auf die gesetzliche Rentenversicherung verwiesen. Sofern sich die beteiligten Leistungsträger nicht einigen können, entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung gutachterlich über die Zuordnung der betroffenen Person. Die Jobcenter und anderen Behörden sind an diese Entscheidung gebunden.[2]

[2] §§ 44a, 45 SGB II.

3.1.2 Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig ist, wer

  • seinen Lebensunterhalt und
  • den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann.[1]

Weiterhin ist das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen einzusetzen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Daneben sind vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend zu machen.[2] Praktischer Kern dieser Voraussetzung ist damit die Prüfung, ob Einkommen und/oder Vermögen beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist.

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