Begriff

Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt leistungsberechtigter Personen, soweit er nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen (oder Vermögen) gesichert werden kann. Der Leistungsanspruch wird daher berechnet, in dem zunächst der Bedarf ermittelt wird (Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarfe für Unterkunft und Heizung), danach wird das Einkommen berücksichtigt. Ist der Bedarf nicht vollständig durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt, besteht insoweit ein Leistungsanspruch in Höhe der Differenz. Deshalb kann man nicht von einer "Anrechnung" von Einkommen auf den Leistungsanspruch reden – vielmehr wird das Einkommen bei der Ermittlung des Anspruchs berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berücksichtigung des Einkommens ist in § 9 SGB II (Personenkreis), § 11 SGB II (Grundsätzlicher Einkommensbegriff), § 11a SGB II nicht zu berücksichtigende Einkommen und § 11b SGB II (Absetzungsbeträge) geregelt. Nähere Einzelheiten bestimmt ergänzend die Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V).

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