Begriff

Leistungen aus Versicherungssystemen sind grundsätzlich vorrangig vor Fürsorgeleistungen wie dem Bürgergeld (Subsidiaritätsprinzip). Zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung von Hilfebedürftigkeit sind Leistungsberechtigte daher grundsätzlich verpflichtet, Anträge auf Sozialleistungen zu stellen. Dazu gehört auch eine Rentenantragstellung. Sofern ein Anspruch besteht, ist auch zu prüfen, ob eine vorzeitige Altersrente beantragt werden muss. Diese Pflicht ist seit dem 1.1.2017 erheblich eingeschränkt und zum 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 vollständig ausgesetzt worden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur Rentenantragstellung ergibt sich aus § 12a SGB II. Auch die vorübergehende Aussetzung der Pflicht ist in § 12a SGB II geregelt.

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