Leistungsberechtigte nach dem SGB II sind grundsätzlich auch verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Weil mit dieser gesetzlichen Regelung eine Disposition über das weitere Erwerbsleben der Person getroffen wird, schließt das Gesetz diese Verpflichtung für Personen vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus. Der Bezug einer vorgezogenen Altersrente ist für die leistungsberechtigte Person von erheblicher Bedeutung und kommt einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gleich. Dabei müssen Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente hingenommen werden, die für die gesamte Dauer des Rentenbezuges bestehen bleiben.

In der Zeit vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2026 ist diese Pflicht vollständig ausgesetzt worden.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge