Der Anspruch auf Bürgergeld endet spätestens mit Erreichen der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.[1] Für Geburtsjahrgänge bis 1946 ist die Altersgrenze das 65. Lebensjahr. Für die Jahrgänge von 1947 bis 1963 steigt diese Altersgrenze stufenweise an, bis für die Jahrgänge ab 1964 schließlich generell das 67. Lebensjahr gilt. Liegt nach diesem Alter noch Hilfebedürftigkeit vor, weil beispielsweise keine Rente zusteht oder diese zu niedrig ist, kann ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bestehen.

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