Einkommen i. S. d. SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur. Unerheblich ist auch, ob die Einnahmen der Steuerpflicht unterliegen. Sachbezüge werden – anders als nach früherer Rechtslage – grundsätzlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Etwas Anderes gilt nur, soweit Sachbezüge aus einem Arbeitsverhältnis erbracht werden.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Vermögen: Einkommen ist danach alles, was der Betreffende in der Bedarfszeit "dazuerhält". Vermögen ist alles, was der Betreffende "zu Beginn der Bedarfszeit bereits hatte" (Bestand).

 
Hinweis

Weitere Einkommensarten

Auch Einkünfte, wie z. B. Steuererstattungen, Zinsen oder Lotteriegewinne, gehören zum Einkommen. Sie zählen deshalb nicht zu den Vermögensfreibeträgen.[1] Sie werden als einmalige Einnahmen im Zuflussmonat berücksichtigt. Nur Nachzahlungen, z. B. wegen einer späteren Bewilligung einer anderen Sozialleistung, werden auf 6 Monate aufgeteilt, wenn der Bedarf im Zuflussmonat durch die Nachzahlung gedeckt wäre.

[1]

S. Bürgergeld (Berücksichtigung von Vermögen), wenn sie in der Bedarfszeit zufließen.

4.1 Arten

Zum Einkommen gehören danach insbesondere

  • Arbeitsentgelt,
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Renten,
  • Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld),
  • Miet- und Pachteinnahmen,
  • Kapital- und Zinserträge sowie
  • Kindergeld.

4.2 Kindergeld

4.2.1 Zuordnung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Eltern

Kindergeld für Kinder, die mit ihren Eltern in der Bedarfsgemeinschaft leben, ist als Einkommen dem Kind zuzuordnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Sofern das Kind zusätzliche Einkünfte hat (z. B. Unterhaltszahlungen), ist das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld jedoch den Eltern als Einkommen zuzuordnen.

4.2.2 Zuordnung außerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Eltern

Kindergeld für Kinder außerhalb der elterlichen Bedarfsgemeinschaft ist grundsätzlich den kindergeldberechtigten Eltern zuzuordnen.[1] Dieses Kindergeld ist jedoch dann nicht mehr den Eltern als Einkommen zuzurechnen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende volljährige Kind weitergeleitet wird.[2] Ist das volljährige Kind selbst hilfebedürftig, ist es diesem als eigenes Einkommen zuzurechnen, wenn die Zahlung der Eltern zufließt.

Auch das Kindergeld für im Haushalt lebende volljährige Kinder, die nicht selbst hilfebedürftig sind, ist als Einkommen bei den Eltern zu berücksichtigen.[3]

4.2.3 Rückwirkende Erhöhungen

Der Betrag, um den das Kindergeld rückwirkend erhöht wird, wird beim Bürgergeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Dies geschieht aus Billigkeitsgründen und zur Minimierung des Verwaltungsaufwands.

4.3 Einkommen aus Ansprüchen gegen Dritte

Als Einkommen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche gegen Dritte berücksichtigt. Zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung als Einkommen ist aber der Zufluss. Die Berücksichtigung von fiktivem Einkommen ist nicht zulässig.

Zu Ansprüchen gegen Dritte gehören, z. B.

  • Ansprüche aus Steuererstattungen,
  • Pflichtteilsansprüche gegen Erben oder
  • Rückforderungsansprüche aus Schenkungen.

Bestehen solche Ansprüche, werden aber nicht erfüllt und deswegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehen die Ansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über.[1]

 
Hinweis

Bewertung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche

Zu den Ansprüchen gegen Dritte gehören auch zivilrechtliche Unterhaltsansprüche (z. B. Scheidungs- oder Trennungsunterhalt oder Unterhaltsansprüche gegen Eltern). Sofern derartige Unterhaltsansprüche tatsächlich geltend gemacht werden (Unterhaltszahlungen tatsächlich fließen), sind sie als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an minderjährige Kinder (dieses Einkommen mindert jedoch ausschließlich den Bedarf des Kindes).

Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden keine Unterhaltsansprüche berücksichtigt. Auch ein Heranziehen zum Unterhalt von Eltern oder Kindern des Leistungsberechtigten (Unterhaltsrückgriff) findet nicht statt, wenn die Ansprüche nicht tatsächlich geltend gemacht werden. Ausnahmen mit der Folge eines Unterhaltsrückgriffs gelten allerdings für Unterhaltsansprüche von minderjährigen Leistungsberechtigten und Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Ein Unterhaltsrückgriff erfolgt wiederum nicht, wenn die Leistungsberechtigte in einem Kindschaftsverhältnis (leibliches oder adoptiertes Kind) zum Verpflichteten steht und schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut.

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