Bei der Bewertung des Vermögens ist der Verkehrswert zugrunde zu legen. Dabei sind steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere also Abschreibungsregelungen, nicht zu berücksichtigen.[1] Verkehrswert ist damit im Grundsatz der Geldbetrag, der bei Verwertung "auf dem Markt" zu erzielen ist. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen wäre dies z. B. der Rückkaufswert.[2]

Für die Ermittlung des Verkehrswerts ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Leistungsantrag gestellt wird. Bei späterem Erwerb des Vermögens ist es der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen im Verkehrswert sind dabei zu berücksichtigen.

Bei Immobilien ist der Verkehrswert abzgl. etwaiger Belastungen (z. B. Hypotheken) zu berücksichtigen. Die Jobcenter akzeptieren als Nachweis für den Verkehrswert i. d. R. einen Kaufvertrag oder ein Verkehrswertgutachten, das nicht älter als 3 Jahre ist. Sofern ein solcher Nachweis nicht möglich ist, kann bei unbebauten Grundstücken auf die von den Kommunen herausgegebenen Bodenrichtwerttabellen zurückgegriffen werden.

Bei Hauseigentum oder einer Eigentumswohnung können die Jobcenter

  • Auskünfte aus der Kaufpreissammlung von Gutachterausschüssen bei den Kataster- oder Vermessungsämtern einholen oder
  • die kommunalen Gutachterausschüsse im Wege der Amtshilfe um ein Verkehrswertgutachten bitten.

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