Generell gilt, dass Vermögen dann verwertbar ist, wenn es zum Lebensunterhalt verbraucht bzw. dafür nutzbar gemacht werden kann. Nutzbar wird Vermögen z. B. durch Verkauf oder Beleihung (Aufnahme eines Darlehens).

Bei unbebauten oder bebauten Grundstücken (Immobilien) kann eine Verwertung in erster Linie durch Verkauf, wenn dies nicht möglich ist, durch Beleihung erfolgen. Kommt beides nicht in Betracht, ist eine Vermietung oder Verpachtung zu prüfen. Dann werden die Einnahmen als Einkommen berücksichtigt.

 
Hinweis

Bürgergeld als Darlehen

Ist eine sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich, ist das Bürgergeld als Darlehen zu erbringen.[1]

Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, wenn der Inhaber in der Verfügbarkeit beschränkt ist, z. B. im Fall der Insolvenz oder bei einer Verpfändung.

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