Von dem zu berücksichtigenden Vermögen gilt ein Freibetrag i. H. v. 15.000 EUR für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom Lebensalter. Die Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragbar.

 
Praxis-Beispiel

Übertragung von Freibeträgen

In einer Bedarfsgemeinschaft leben Eltern mit ihren 10 und 8 Jahre alten Kindern. Die Mutter besitzt ein Tagesgeldkonto mit einem Kontostand von 33.000 EUR, der Vater das Girokonto mit einem Kontostand von 2.000 EUR. Die Kinder haben kein Vermögen, erhalten aber auch einen Freibetrag von 15.000 EUR wie ihre Eltern. Das Vermögen der Eltern übersteigt deren Vermögensfreibetrag, wird aber auf die nicht ausgenutzten Freibeträge der Kinder übertragen. Das Vermögen wird deshalb insgesamt nicht berücksichtigt.

Sofern Kinder in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigendes Vermögen über 15.000 EUR besitzen, sind sie nicht hilfebedürftig und gehören deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Übersteigendes Vermögen der Kinder kann daher nicht auf nicht ausgenutzte Freibeträge der Eltern übertragen werden.

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