Zum privilegierten (nicht zu berücksichtigenden) Vermögen gehören:[1]

  1. Angemessener Hausrat
    Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgeblich. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Hausrat um Gegenstände des Alltagsgebrauchs handelt, die zur Haushaltsführung bzw. zum Wohnen üblich und notwendig sind.
  2. Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
    Hier geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass bei der Prüfung der Angemessenheit die Umstände des Einzelfalls (z. B. die Zahl der Familienmitglieder oder die Anzahl der Kraftfahrzeuge insgesamt) maßgeblich sind. Eine feste Wertgrenze gilt daher nicht; bei einem Wert von derzeit max. 7.500 EUR (Verkaufserlös abzgl. Verbindlichkeiten) soll jedoch keine nähere Prüfung erfolgen.
  3. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge (z. B. Kapitallebens- oder Rentenversicherungen oder auch Riester-Versicherungen); zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden (z. B. Riester-Banksparpläne).
  4. Weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Dafür wird für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, ein zusätzlicher Freibetrag von 8.000 EUR eingeräumt.
  5. Ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) mit einer Wohnfläche von bis zu 140 m² oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 m². Bewohnen mehr als 4 Personen das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um 20 m² je weitere Person.
    Werden diese Größen bei selbstgenutzten Immobilien überschritten, muss grundsätzlich eine Verwertung geprüft werden. Dabei sind höhere Wohnflächen anzuerkennen, wenn die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.
  6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, dieses zu Wohnzwecken pflegebedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderungen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
    Dieses Vermögensprivileg erfasst neben dem Erwerb oder Neubau auch den zweckentsprechenden Ausbau oder Anbau. Zu den Erhaltungsmaßnahmen gehören alle Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. In zeitlicher Hinsicht gehen die Jobcenter davon aus, dass entsprechende Maßnahmen (Kaufvertrag, Erhaltungsmaßnahme) spätestens innerhalb eines Jahrs realisiert werden müssen.
  7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.

    Eine besondere Härte kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Die Unbilligkeit kann sich dabei aus den besonderen Lebensumständen oder der Herkunft des Vermögens ergeben (Beispiele der BA: besondere Familien- oder Erbstücke, Treuhandvermögen, Rückstellungen für Beerdigung und Grabpflege).

  8. Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind[2]
    Diese Regelung soll vermeiden, dass Vermögensgegenstände verwertet werden müssen, die bei Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit wieder beschafft werden müssten (z. B. Werkzeug oder Kleinmaschinen für eine selbstständige Tätigkeit).

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