Wird nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass verwandte oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft Unterstützung leisten, gilt hierfür ein besonderer Freibetrag. Es ist der Bedarf der Familie ohne die antragstellende Person zu ermitteln. Dabei werden die Regelbedarfe zusammengerechnet, wobei für den Einkommensinhaber der doppelte Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II angesetzt wird; für die übrigen Familienangehörigen der Einfache. Dazu kommen die anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Darüber hinausgehendes Einkommen wird zudem nur zu 50 % berücksichtigt.[1]
Bedarfsermittlung für eine verwandte Person
In einer Familie leben der Vater, die Mutter, eine 27-jährige erwerbsfähige Tochter und ein 12-jähriges Kind. Die ältere Tochter beantragt Bürgergeld. Die 27-jährige Tochter ist aufgrund ihres Alters nicht Mitglied der BG, aber der Haushaltsgemeinschaft. | |
EUR (mtl.) | |
Berücksichtigung des Einkommens des Vaters Kindergeld |
250,00 |
Um Absetzbeträge bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters | 3.271,00 |
Kosten für Heizung und Unterkunft betragen 900 EUR | |
Als Bedarf für die übrige Familie ermittelt sich: | |
Bedarf des Vaters (563 EUR x 2) | 1126,00 |
Bedarf der Mutter | 506,00 |
Bedarf 12-jähriges Kind | 390,00 |
Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Anteil der Antragstellerin (900 EUR : 4 x 3) | 675,00 |
Bedarf insgesamt | 2.697,00 |
Übersteigendes Einkommen | 574,00 |
Berücksichtigungsbetrag beim Bürgergeld der 27-jährigen Tochter (574 EUR : 2) | 287,00 |
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