Welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind, ist in § 11b SGB II geregelt. Einige der Absetzbeträge sind durch § 6 Bürgergeld-V pauschaliert. Vom Einkommen abzusetzen sind:

  • Die auf das Einkommen entrichteten Steuern, wie Lohnsteuer/Einkommen-, Kirchen-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer (nicht jedoch Verkehrssteuern, wie z. B. die Mehrwertsteuer).
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und auch zur Arbeitsförderung. Dies gilt auch für Pflichtbeiträge von Selbstständigen (z. B. zur Altershilfe für Landwirte, zur Handwerker- oder zur Unfallversicherung).
  • Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind sowie Beiträge zur Altersvorsorge für Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, in der tatsächlich nachgewiesenen, angemessenen Höhe. Angemessen sind Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zur Krankheits- und Altersvorsorge können nur abgesetzt werden, soweit sie nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden.
  • Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, Haftpflichtversicherungen für bestimmte Berufsgruppen) in der tatsächlich gezahlten Höhe. Die Beiträge können auch abgesetzt werden, wenn nicht der Einkommensbezieher, sondern eine andere Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft der Versicherungsnehmer ist.
  • Für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wird ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 30 EUR monatlich abgesetzt, unabhängig vom Bestehen einer Versicherung bzw. von tatsächlich anfallenden Kosten.
  • Geförderte Altersvorsorgebeiträge ("Riester-Rente") nach § 82 EStG bis zur Höhe des Mindestbeitrags; zur Vereinfachung ist der Abzug pauschaliert: Für die Beträge für die Riester-Rente von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens, mindestens 5 EUR, für die entrichteten Beiträge; der Prozentwert mindert sich um 1,5 % je zulageberechtigtem Kind im Haushalt des Leistungsberechtigten.
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag. Alle Kinder eines Unterhaltsverpflichteten sowie aktuelle und frühere Ehegatten/Lebenspartner stehen dabei im gleichen Unterhaltsrang, sodass entsprechende Unterhaltszahlungen bei der Einkommensanrechnung grundsätzlich außer Betracht bleiben.
  • Einkommensteile des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die bei Kindern als Anrechnungsbeträge von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder auf die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III abgezogen werden.
  • Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.[1]
[1]

S. Abschn. 4.

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