Wer in Deutschland Arbeitslosengeld bezieht, kann seinen Anspruch zum Zweck der Arbeitsuche in das EU-Ausland bzw. einen der weiteren o. g. Staaten mitnehmen ("exportieren").[1] Das Arbeitslosengeld wird in diesen Fällen von der Agentur für Arbeit in unveränderter Höhe fortgezahlt. Eine Leistungsmitnahme ist dabei grundsätzlich erst nach einer Wartefrist von 4 Wochen möglich. Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall jedoch auf diese Frist verzichten. Der Anspruch auf Leistungsmitnahme besteht für 3 Monate, eine Verlängerung auf 6 Monate steht im Ermessen der Agentur für Arbeit. Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Betroffene im Land der Arbeitsuche bei dem dort zuständigen Leistungsträger arbeitslos meldet. Bei erfolgloser Arbeitsuche und Rückkehr nach Deutschland kann ein dann ggf. noch bestehender Restanspruch wieder geltend gemacht werden.

 
Hinweis

Konsequenzen des Brexit

Am 1.2.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Das entsprechende Austrittsabkommen sah eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vor. EU-Bürger, britische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige und Familienmitglieder, die in der Übergangsphase rechtmäßig in Großbritannien oder in der EU gelebt und gearbeitet haben, haben einen umfassenden rechtlichen Bestandsschutz auch für die Zeit nach der Übergangsphase erworben. Bei Rückkehr nach Deutschland/in die EU werden danach, z. B. im Fall der Arbeitslosigkeit die in Großbritannien zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, weiterhin unter den o. a. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt.

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