Eine Ausnahme vom Erfordernis der Zwischenbeschäftigung gilt für sog. Grenzgänger. Dies sind Personen,

  • die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, im Ausland beschäftigt sind und i. d. R. täglich, mindestens aber 1 x wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehren (auch als "echte" Grenzgänger bezeichnet) oder
  • die während der Auslandsbeschäftigung ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, zwar nicht täglich oder wöchentlich dorthin zurückkehren, jedoch weiterhin enge Beziehungen zu Deutschland unterhalten, z. B. durch familiäre Bindungen (auch als "unechte" Grenzgänger bezeichnet).

Grenzgänger können bei Verlust ihrer Beschäftigung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland unmittelbar geltend machen.

Die ausländischen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten werden von dem dortigen zuständigen Träger auf einem gesonderten Formular "PDU 1" bescheinigt. Dieses kann vom Arbeitslosen selbst beantragt, aber auch von der Agentur für Arbeit in Deutschland beim ausländischen Träger angefordert werden.

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