Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für einen gesetzlich näher bestimmten Zeitraum, wenn wegen der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung (Entlassungsentschädigung) beansprucht werden kann.[1] Für diese Ruhensregelung gelten die Aussagen zur Gleichwohlgewährung in Abschn. 2.8.3 entsprechend.[2]

Anders als bei der Sperrzeit wird in Ruhensfällen aufgrund einer Abfindung die Dauer des Arbeitslosengeldes nicht gemindert. D. h. sofern der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft werden muss, ergibt sich kein Nachteil im Umfang des Versicherungsschutzes. Während des Ruhenszeitraums werden von der Agentur für Arbeit jedoch keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Der Ruhenszeitraum wirkt sich deshalb nicht rentensteigernd aus, er wird jedoch als Anrechnungszeit und bei der Erfüllung der Wartezeit als Voraussetzung für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge