Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei Arbeitnehmern, die unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen sind, d. h. streiken oder ausgesperrt sind.[1] Bei Arbeitnehmern, die mittelbar (aufgrund von Fernwirkungen) von einem Arbeitskampf betroffen sind, ruht der Anspruch dann, wenn der Arbeitskampf stellvertretend für sie geführt wird. Davon geht das Gesetz aus, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder waren, der dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder wenn für sie eine gleiche Hauptforderung erhoben worden ist und das Ergebnis der Tarifauseinandersetzung aller Voraussicht nach im Wesentlichen übernommen wird.

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